von Nadja-Maria

Die Videoüberwachung hat in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung für die Sicherheit in öffentlichen und privaten Bereichen erlangt. Die Fortschritte in der Technologie ermöglichen es, hochauflösende Kameras mit erweiterten Funktionen einzusetzen. Dennoch sind beim Einsatz von Videoüberwachungssystemen datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, um die Privatsphäre von Personen zu wahren. Eine dieser wichtigen Vorgaben ist die Speicherfrist, die besagt, wie lange die aufgezeichneten Videos aufbewahrt werden dürfen.

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von Das Team der aigner business solutions GmbH

Die Videoüberwachung ist ein datenschutzrechtliches Dauerthema. Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen hierbei eingehalten werden, da die Videoüberwachung eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Was es damit auf sich hat und wie diese Punkte eingehalten werden können, zeigen wir Ihnen in unserem Videobeitrag auf.

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von Das Team der aigner business solutions GmbH

Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt insbesondere dann vor, wenn die Daten ohne entsprechende Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Dies war vorliegend der Fall, indem ein Fitnessstudio in Bayern die gesamte Trainingsfläche lückenlos überwachte und dafür eine Untersagungsanordnung vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) kassierte. Diese Sanktionierung sah jedoch das Sportstudio als Anlass, selbst gegen die Datenschutzaufsichtsbehörde verwaltungsgerichtlich vorzugehen. Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach urteilte nun am 23.02.2022 (Az. AN 14 K 20.00083), dass das vom Fitnessstudio beklagte BayLDA die Videoüberwachung rechts- und verhältnismäßig als eine Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO untersagt habe (Rn. 43‑44 ff.). Die Klage des Sportstudios sei dagegen „lediglich in geringem Umfang begründet“ gewesen (Rn. 26).

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