Corona-App – Warn-App auf Firmenhandys der Mitarbeiter

von Nadja-Maria

Am gestrigen Dienstagvormittag stellten die Bundesregierung, das Robert-Koch-Institut und die beteiligten Unternehmen die Corona-Warn-App des Bundes offiziell vor. Gleichzeitig riefen sie zur breiten Nutzung der App auf. Mithilfe der Corona-App sollen Infektionsketten besser nachvollziehbar werden. Die grundsätzliche DSGVO-Konformität der App wurde bereits durch den Geschäftsführer der TÜV Informationstechnik bestätigt.

Nach der offiziellen Vorstellung stellt sich nun für viele Arbeitgeber die Frage der Zulässigkeit der Installation der Corona-App auf den Privat- und Firmenhandys der Mitarbeiter.

1. Funktionen der Corona-App

Nach derzeitigem Konzept soll die Corona-Warn-App mit der Technik Bluetooth-Low-Energy den Abstand zwischen Personen messen. Somit soll sie ermöglichen, dass sich das Smartphone die Kontakte anonym merkt. Dafür tauschen die Geräte untereinander temporär verschlüsselte Identitäten aus. Werden Nutzer der App positiv auf das Coronavirus getestet, können sie auf freiwilliger Basis ihre Kontakte durch die App informieren lassen. Dabei werden die verschlüsselten IDs des Infizierten allen Mobiltelefonen der App-Nutzer zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Übereinstimmung erhält der Nutzer eine Warnung über den kritischen Kontakt.

2. Zulässigkeit der Installation auf Mitarbeiterhandys

Der Arbeitgeber kann generell eine Installation der Corona-Warn-App auf dem privaten Mobiltelefon der Mitarbeiter nicht verlangen, da ihm die Verfügungsgewalt bzw. das Direktionsrecht hierüber fehlt. Unabhängig davon darf der Arbeitgeber aber unverbindliche Empfehlungen aussprechen.

Eine Zwangsinstallation der Corona-Warn-App auf den Firmenhandys der Mitarbeiter ist ebenfalls als kritisch anzusehen. Durch den Arbeitsvertrag wird dem Arbeitgeber zwar ein Direktionsrecht in Bezug auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zugestanden. Dieses Recht gilt aber nicht unbegrenzt. Im Einzelfall muss eine Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten sowie ihrer arbeitsrechtlich geschützten Privatsphäre und der Ausübung von Rechten, sowie der Erfüllung rechtlicher Schutzpflichten aus dem Arbeitsrecht seitens des Arbeitgebers erfolgen. Eine App, die beispielsweise immer aktiv ist, wäre ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers, da sie auch seine Kontakthistorie außerhalb seiner Arbeitszeit erhebt und speichert. Eine App, die nur zu Dienstzeiten aktiv ist, wäre dagegen ein geringerer Eingriff. Hier muss dann abgewogen werden, bei welchen Berufen dies sinnvoll ist.

3. Haftung des Arbeitgebers bei einer Datenpanne

Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten zum Einsatz der Corona-Warn-App verpflichtet, haftet dieser für eventuelle Datenschutzverletzungen durch die App aus Anstellungsvertrag und ggf. aus Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz. Bei einer Empfehlung durch den Arbeitgeber basiert die Nutzung auf der Freiwilligkeit des einzelnen Beschäftigten. Deshalb würde der Arbeitgeber bei einer Datenschutzverletzung nicht haften.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Corona-Warn-App zwar den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung entspricht, eine zwingende Installation auf Mitarbeiterhandys jedoch durchaus kritisch zu betrachten ist.

Sie haben weitere Fragen zur Corona-App auf Mitarbeiterhandys oder zu anderen datenschutzrechtlichen Themen wie der Zulässigkeit von Wärmebildkameras und Fiebermessportalen? Dann setzen Sie sich gerne mit der aigner business solutions GmbH in Verbindung. Kontaktieren Sie uns einfach.

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.