Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO – Urteil des BAG bringt keine Klarheit

von Nadja-Maria

Auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses beziehungsweise nach dessen Beendigung hat ein Arbeitnehmer das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung seiner Daten nach Art. 15 DSGVO. So weit, so klar. Wie in vielen Fällen beginnen die Probleme bei einer detaillierten Betrachtung.

Bei Art. 15 DSGVO ist der Umfang des Anspruches insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angefallenen E-Mails umstritten. Muss der Arbeitgeber alle E-Mails, bei denen die betroffene Person Absender oder Empfänger war oder in denen diese nur erwähnt wurde, auf Antrag herausgeben?

Gerichtliches Verfahren

Genau um diese Frage ging es in einem Rechtsstreit, der nun vor dem Bundesarbeitsgericht sein (vorläufiges) Ende gefunden hat.

Kläger ist hier ein Wirtschaftsjurist, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft über die verarbeiteten Daten und die Herausgabe dieser Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangte. Bezüglich der Auskunft über die Daten konnte der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt werden. Die Herausgabe einer Kopie alle ihn betreffenden E-Mails verfolgt der Kläger jedoch weiterhin vor Gericht.

Nachdem die Klage vor dem Landesarbeitsgericht nur teilweise Erfolg hatte, bestritt der Kläger weiter den Rechtsweg und legt Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Auch dieser Schritt brachte dem Kläger keinen Erfolg, das Bundesarbeitsgericht wies seine Revision mit Entscheidung vom 27.04.2021 (BAG, Urt. v. 27.4.2021, Az. 2 AZR 342/20) zurück.

Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass der Anspruch des Klägers im beantragten Umfang nicht bestand, dass dieser also kein Recht hätte, eine Kopie aller E-Mails zu verlangen. Vielmehr konnte das Gericht diese Frage offenlassen. Die Klage wurde aus prozessualen Gründen abgewiesen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes war das Begehren des Klägers zu unbestimmt. Der Kläger hätte entweder die herauszugebenden E-Mails genauer bezeichnen müssen oder soweit ihm dies nicht möglich gewesen ist, seinen Anspruch im Wege der Stufenklage geltend machen müssen.

Datenschutzrechtlicher Ausblick

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es zu bedauern. Das lang erwartete Urteil des Bundesarbeitsgerichtes gab keine Klarheit über den Umfang des Art. 15 DSGVO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zu Art. 15 DSGVO im Bezug auf den betrieblichen E-Mail-Verkehr zeitnah weitere gerichtliche Entscheidungen ergehen. Insbesondere da das Bundesarbeitsgericht einen prozessualen Weg aufgezeigt hat, mit dem ein Kläger zumindest eine Entscheidung in der Sache erreichen kann.

 

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.