Das Recht zum Widerspruch – Art. 21 DSGVO unter der Lupe

von Nadja-Maria

Das Widerspruchsrecht des Art. 21 DSGVO ist sicherlich nicht so prominent wie etwa das Recht auf Datenlöschung (Recht auf Vergessen) nach Art. 17 DSGVO. Nichtsdestotrotz sind hier einige datenschutzrechtliche Feinheiten zu beachten, die wir in diesem Beitrag beleuchten werden.

Gesetzessystematik

Um den Anwendungsbereich des Art. 21 DSGVO angemessen erfassen zu können, ist zuerst ein Blick auf die Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO erforderlich.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist ein Unternehmen zur Nutzung personenbezogener Daten berechtigt, wenn die konkrete Datenverarbeitung für die Erreichung eines sogenannten „berechtigten Interesses“ erforderlich ist. Um zu ermitteln, ob die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden kann, ist das Unternehmen jedoch zur Durchführung einer Interessenabwägung verpflichtet. Hier wird dann ermittelt, ob das Interesse des Unternehmens so gewichtig ist, dass es die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen überwiegt. Hierbei ist immer auf eine generalisierende Betrachtung abzustellen. Das bedeutet, die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen werden anhand einer durchschnittlichen, von der Datenverarbeitung im üblichen und vorhersehbaren Ausmaß betroffenen Person ermittelt.

Die konkreten Auswirkungen auf eine individuelle Person sind dabei nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig ist eine Zustimmung oder sonstige Einverständnis der betroffenen Person erforderlich.

Das Widerspruchsrecht

Wie passt diese Rechtsgrundlage nun in die Konzeption der DSGVO? Ist doch ein grundlegendes Prinzip der datenschutzrechtlichen Gesetzgebung, dass jeder natürlichen Person die Kontrolle über die Verwendung ihrer Daten zusteht. Man könnte nun meinen, dass der Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO das Gegenteil bewirkt. Ist doch hier ein Unternehmen berechtigt, ohne Zustimmung der betroffenen Person über eine Datenverarbeitung zu entscheiden.

Hier kommt nun das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO ins Spiel. Die betroffene Person muss sich die Datenverarbeitung nicht einfach dulden. Vielmehr kann sie gegenüber dem Unternehmen Widerspruch einlegen und so die Datenverarbeitung unter Umständen unterbinden.

Drei unterschiedliche Konstellationen des Art. 21 DSGVO

Dabei sind jedoch grundsätzlich drei Konstellationen zu unterscheiden, die der betroffenen Person in einem unterschiedlichen Maße ein Recht zum Widerspruch zugestehen.

1. Widerspruch gegen Direktwerbung

Wie bereits in einem früheren Beitrag dargelegt, ist die Versendung von Direktwerbung unter gewissen Umständen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig. Dieser speziellen Situation trägt nun der Art. 21 Abs. 2 DSGVO Rechnung und spricht der betroffenen Person ein besonderes Widerspruchsrecht zu.

Sollte ein Unternehmen die Aussendung von Direktwerbung auf das berechtigte Interesse stützen, steht der betroffenen Person ein Widerspruchsrecht gegen die damit verbundene Datenverarbeitung zu. Besonders ist hierbei, dass dieses Widerspruchsrecht bedingungslos ist und von dem Verantwortlichen jederzeit und in vollem Umfang zu berücksichtigen ist.

2. Allgemeines Widerspruchsrecht

Demgegenüber steht das „allgemeine“ Widerspruchsrecht des Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegen andere Formen der Datenverarbeitungsvorgänge, die auf Art. 6 lit. f DSGVO gestützt werden. Wichtig ist hier, dass die betroffene Person nicht in jedem Fall die Möglichkeit hat, eine an sich ja rechtmäßige Datenverarbeitung einseitig zu unterbinden. Stattdessen muss die betroffene Person darlegen, warum aus tatsächlichen Gründen, die sich aus ihrer Person ergeben, das Recht zum Widerspruch besteht. Sollten diese besonderen Gründe vorliegen, hat der Verantwortliche wiederum eine Interessenabwägung durchzuführen, diesmal nach dem Maßstab des Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO. Dabei ist entgegen der Vorgehensweise nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf die konkrete und individuelle Situation des Antragstellers einzugehen. Ist das Ergebnis der Interessenabwägung, dass auch im konkreten Fall zwingende Gründe die Verarbeitung stützen und diese die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, kann die Datenverarbeitung weiter durchgeführt werden.

Dieses Vorgehen klingt recht kompliziert. Aber so ist gewährleistet, dass die individuelle Betroffenheit einer konkreten Person auch bei der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausreichend berücksichtigt wird.

3. Widerspruchsrect gegen die Datenverarbeitung zu Forschungszwecken

In Art. 21 Abs. 6 DSGVO wird betroffenen Personen außerdem ein Widerspruchsrecht gegen Datenverarbeitungen zu wissenschaftlichen Zwecken zu gesprochen. Aber auch hier muss der Antragsteller besondere Gründe aus seiner Person darlegen und der Verantwortliche muss vor einer Entscheidung eine Interessenabwägung durchführen. Dabei hat die Datenverarbeitung nur zu unterbleiben, wenn diese nicht für die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist.

 

Wir unterstützen Sie gerne in den Themen rund um Datenschutz und IT-Sicherheit.

Sie erreichen uns in der Zentrale in Hutthurm bei Passau unter +49 (0) 8505 91927 – 0 und an unserer Niederlassung in München unter +49 (0) 89 413 2943 – 0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

assets/images/e/Nadja-Maria-Becke-1-e4dcbac5.jpg
Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.