Verarbeitungstätigkeiten – Was ist zu beachten?
„Noch mehr Papierkram, noch mehr Dokumentation. Das ist nur hinderlich und nützt niemanden“. So oder so ähnlich reagieren wohl die meisten, wenn es um das Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten geht, die nach Artikel 30 DSGVO in jeder Organisation und Unternehmen zu führen ist sobald man personenbezogene Daten verarbeiten wird. Einen zusätzlichen „monetären Anreiz“ tätig zu werden schafft der Artikel 83 DSGVO. Wer möchte schon gerne einen Bußgeldbescheid bekommen, weil der Datenschutz nicht eingehalten wurde. Wobei der Imageverlust durch Publikationen oft größer ist als der entstandene finanzielle Schaden. Weiterlesen

Ramona Höfler ist seit ihrer Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement bei uns tätig. Sie kennt deshalb unser Dienstleistungs-Portfolio sehr genau. Mittlerweile unterstützt sie unser Team nicht nur im Backoffice sondern steht unseren Kunden auch als zertifizierte Datenschutzbeauftragte mit Rat und Tat zur Seite. Service- und Lösungsorientierung, Flexibilität und Kompetenz stehen für sie an erster Stelle.