Gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Einbindung von Drittinhalten auf der Webseite
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verkündete am 29.07.2019 sein Urteil in der Rechtssache C-40/17 (Fashion ID). Nach der Entscheidung des EuGH zur gemeinsamen Verantwortlichkeit des Diensteanbieters Facebook und des Fanpage-Betreibers entwickelt der EuGH seine Rechtsprechung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit in der Rechtssache „Fashion ID“ erneut fort; diesmal mit weitreichenden Konsequenzen für wohl nahezu jeden Webseitenbetreiber. Der EuGH entschied, dass der Begriff der Verantwortlichkeit weit auszulegen sei und sowohl der Einbindende als auch der Drittanbieter bei der Einbindung von Drittinhalten verantwortlich sein könne. Es bestehe dann eine gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO, die insoweit beschränkt sei, als der jeweilige Verantwortliche tatsächlich über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheide.
Nadja-Maria Becke leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.