LG Stendal: auch „ein bisschen“ Werbung ist unzulässig – Vorsicht bei der Ausgestaltung von Bestätigungs-E-Mails im Double-Opt-in Verfahren
„Marketing ist die Kunst Chancen aufzuspüren, sie zu entwickeln und davon zu profitieren. Manch ein Unternehmen mag eine solche Chance zur Absatzförderung in der Versendung von Bestätigungs-E-Mails im Rahmen des sogenannten Double-Opt-in-Verfahrens sehen. Das Double-Opt-in-Verfahren stellt eine in der Praxis weit verbreite und anerkannte Methode zur Absicherung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung in eine dann folgende werbliche Kontaktierung dar. Es herrscht mittlerweile Einigkeit, dass eine Bestätigungs-E-Mail selbst keine unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist.

Helena Rosenberger schloss ihr Studium der Rechtswissenschaften mit dem ersten und zweiten Staatsexamen an den Universitäten Regensburg und Passau ab. Ein Schwerpunkt ihrer akademischen Ausbildung liegt dabei auf dem Arbeitsrecht. Sie unterstützt unser Team mit ihrem juristischen Fachwissen, insbesondere im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes und berät unsere Kunden bei der Umsetzung der DSGVO.
„Datenschutz as a service“ – das ist meine Devise!“