Besonderer Schutz für Datenschutzbeauftragte – diese besondere deutsche Vorschrift entspricht inhaltlich der bereits unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz geltenden Vorgaben. Seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung ist es juristisch umstritten, ob die Regelung überhaupt gültig ist oder gegen europäisches Recht verstößt.
Hintergrund ist, dass mit der Datenschutzgrundverordnung einheitliches europäisches Recht geschaffen wurde. Darüber hinaus gehendes Datenschutzrecht dürfen die Mitgliedstaaten dann erlassen, wenn der zu regelnde Sacherhalt unter eine der sog. Öffnungsklauseln fällt, also einen Bereich umfasst, den die Europäische Union bewusst den Mitgliedstaaten zur Regelung überlassen hat.
Bestes Beispiel für dieses Zusammenspiel zwischen Europäischem und nationalem Recht ist die Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO für den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes, das Deutschland durch die Schaffung des § 26 BDSG genutzt hat.
Nun ist es so, dass in der Datenschutzgrundverordnung zur Stellung des Datenschutzbeauftragten gerade keine Öffnungsklausel vorgesehen ist.
Demzufolge kann ein national erhöhter, besonderer Schutz für Datenschutzbeauftragte nur dann wirksam sein, falls dieser Bereich nicht unter die durch die Datenschutzgrundverordnung geregelte Materie und damit nicht unter den Vorrang des Europäischen Rechts fällt. Daher wird bei der Regelung aus dem Bundesdatenschutzgesetz diskutiert, ob es sich hierbei nicht eigentlich um eine arbeitsrechtliche Bestimmung handelt und damit unter die eigenständige Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten fällt.