Anspruch nach Art. 82 DSGVO - Schadenersatz in Höhe von 4000,00 € für unberechtigte Meldungen an die Schufa

von Das Team der aigner business solutions GmbH

Die Schufa ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Dauerbrenner. Meist steht dabei die Nutzung des Schufa Scores durch Unternehmen im Blickpunkt. Die Nutzung der Schufa-Services hat aber gewissermaßen noch eine andere Seite. Um valide Bewertungen abgegeben zu können, ist die Schufa unter anderem auf Meldungen von Unternehmen zu säumigen Kunden und Geschäftspartnern angewiesen.

Das auch hierbei der Datenschutz immer zu berücksichtigen ist, stellte nun das OLG Hamburg (OLG Hamburg (13. Zivilsenat), Urteil vom 10.01.2024 – 13 U 70/23) fest.

Hintergrund der Entscheidung

Die Parteien des Verfahrens stritten über mehrere Instanzen über den Ersatz von Schäden, die dem Kläger, seiner Ansicht nach, durch die Meldungen des Beklagten und datenschutzrechtlich Verantwortlichen entstanden waren.

Nach Ansicht des OLG Hamburg habe bereits die Vorinstanz die Fehlerhaftigkeit der Meldungen an sich ausreichend festgestellt. Außerdem habe, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, sogar die Schufa selbst die Meldung inzwischen gelöscht.

Demzufolge ging es im konkreten Verfahren im Wesentlichen um die Höhe des Schadenersatzanspruches.

Im Rahmen des Urteiles unterschied das Gericht dabeizwischen zwei negativen Konsequenzen der fehlerhaften Meldung. Zum einen seien dem Kläger durch die fehlerhafte Meldung ein immaterieller Schaden entstanden, da der Kläger „durch die zweifache unberechtigte Meldung an die Schufa eine Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens durch die Darstellung als unzuverlässiger Schuldner hinnehmen musste.“ Darüber hinaus war nach Ansicht des Gerichtes auch ausreichend belegt, dass der Kläger einen materiellen Schaden bei der Gewährung eines Kredites sowie durch die Sperrung seiner Kreditkarte erlitten habe.

Höhe des konkreten Schadenersatzes

Nach Ansicht des Gerichtes war im konkreten Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 4000,00 Euro. 2000,00€ je fehlerhafter Meldung, angemessen und ausreichend, um den beim Kläger entstandenen Schaden zu kompensieren. Unter Zugrundlegung der Grundsätze des deutschen Rechts in Bezug auf die Bemessung des Schmerzensgeldes war hier laut dem OLG Hamburg eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich. Dabei hob das Gericht besonders hervor, dass „(…) dem Umstand, dass auf Seiten der Beklagten jedenfalls bedingter Vorsatz angenommen werden muss, besondere Bedeutung beigemessen werden muss.“

Fazit aus der Praxis

Bei der Bewertung des Sachverhaltes beziehungsweise der Höhe des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass das Gericht hier von einer vorsätzlichen Schädigung ausgegangen ist. Das sich eine vorsätzliche Begehung auf die Höhe des Schadenersatzes auswirkt, zeigt unter anderem ein Vergleich mit anderen Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema. Hervorzuheben sind jedoch die Ausführungen zu den durch den Kläger erlittenen Schäden. So führt das Gericht hier materielle und immaterielle Schäden gleichermaßen auf und zeigt, dass die DSGVO alle Schadensformen berücksichtigt und von einer Notwendigkeit zu Kompensation ausgehet. Um einer Haftung in diesem Bereich zu entgehen ist es erforderlich, alle Prozesse im Kontext der Zusammenarbeit mit der Schufa und anderer Auskunfteien einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen.

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