Die Parteien des Verfahrens stritten über mehrere Instanzen über den Ersatz von Schäden, die dem Kläger, seiner Ansicht nach, durch die Meldungen des Beklagten und datenschutzrechtlich Verantwortlichen entstanden waren.
Nach Ansicht des OLG Hamburg habe bereits die Vorinstanz die Fehlerhaftigkeit der Meldungen an sich ausreichend festgestellt. Außerdem habe, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, sogar die Schufa selbst die Meldung inzwischen gelöscht.
Demzufolge ging es im konkreten Verfahren im Wesentlichen um die Höhe des Schadenersatzanspruches.
Im Rahmen des Urteiles unterschied das Gericht dabeizwischen zwei negativen Konsequenzen der fehlerhaften Meldung. Zum einen seien dem Kläger durch die fehlerhafte Meldung ein immaterieller Schaden entstanden, da der Kläger „durch die zweifache unberechtigte Meldung an die Schufa eine Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens durch die Darstellung als unzuverlässiger Schuldner hinnehmen musste.“ Darüber hinaus war nach Ansicht des Gerichtes auch ausreichend belegt, dass der Kläger einen materiellen Schaden bei der Gewährung eines Kredites sowie durch die Sperrung seiner Kreditkarte erlitten habe.