Nadja-Maria Becke leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.
Die Haushaltsausnahme
In Art. 2 ist der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung definiert. Nach dem Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutzgrundverordnung dabei für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für bestimmt nicht automatisierte Datenverarbeitungsvorgänge.
Von diesem Grundsatz werden jedoch in den folgenden Absätzen des Art. 2 einige Ausnahmen definiert. Ein Grund, aus dem die zahlreichend Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung nicht einhalten zu müssen ist, ist das Eingreifen der sog. Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Nach dieser Vorschrift unterfallen alle Datenverarbeitungsvorgänge nicht der DSGVO, die durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werden
Wirtschaftliche Betätigung, gleich welcher Art, unterfällt demgegenüber nicht mehr der Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Dies gilt ebenfalls für Datenverarbeitungsvorgänge, die zwar nicht wirtschaftlichen Zwecken dienen, die aber nicht mehr der rein privaten Sphäre des Datennutzers zuzuordnen sind.