Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung – Reichweite und Grenzen der Haushaltsausnahme

von Nadja-Maria

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Datenschutzgrundverordnung die zentrale Rechtsnorm. Bei deren Anwendung wird jedoch ein zentraler Schritt oftmals nicht beachtet: Welche Arten der Datenverarbeitung unterfallen überhaupt der Datenschutzgrundverordnung?

Die Haushaltsausnahme

In Art. 2 ist der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung definiert. Nach dem Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutzgrundverordnung dabei für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für bestimmt nicht automatisierte Datenverarbeitungsvorgänge.

Von diesem Grundsatz werden jedoch in den folgenden Absätzen des Art. 2 einige Ausnahmen definiert. Ein Grund, aus dem die zahlreichend Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung nicht einhalten zu müssen ist, ist das Eingreifen der sog. Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Nach dieser Vorschrift unterfallen alle Datenverarbeitungsvorgänge nicht der DSGVO, die durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werden

Wirtschaftliche Betätigung, gleich welcher Art, unterfällt demgegenüber nicht mehr der Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Dies gilt ebenfalls für Datenverarbeitungsvorgänge, die zwar nicht wirtschaftlichen Zwecken dienen, die aber nicht mehr der rein privaten Sphäre des Datennutzers zuzuordnen sind.

Die Abgrenzung

Für die erforderlich Abgrenzung zwischen privater und nicht-privater Tätigkeit und damit zwischen Nicht-Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung und deren Anwendbarkeit ist eine Gesamtbetrachtung der Datenverarbeitung unter besondere Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung sowie örtlicher und sozialer Merkmale der Verarbeitungssituation erforderlich.

Datenverarbeitung ohne Vorgaben?

Ist die Datenschutzgrundverordnung nun auf eine konkrete Form der Datenverarbeitung nicht anwendbar, bedeute dies nicht, dass keinerlei gesetzliche Vorgaben für diese Nutzung personenbezogener Daten mehr gelten. Vielmehr sind auch hier auf die, teilweise durch zivil- und strafrechtliche Gesetze konkretisierten, Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu achten.

Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme im betrieblichen Kontext?

Es stellt sich nun die Frage, inwiefern die Haushaltsausnahme im betrieblichen Kontext relevant ist. Nach den bisherigen Ausführungen ist anzunehmen, dass sämtliche betriebliche Datenverarbeitungsvorgänge gerade nicht unter die Haushaltsausnahme fallen und die Vorgaben der DSGVO damit nicht zu beachten sind.

Nun wird aber umgekehrt ein Schuh daraus. Da sie Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO so eng auszulegen ist, fallen mehr Arten der Datennutzung unter die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung als gemeinhin angenommen wird. Dies betrifft insbesondere Verarbeitungstätigkeiten, die zwar durchaus aus privatem Interesse vorgenommen haben, aber doch über Berührungspunkte zur betrieblichen Sphäre verfügen. Hierfür ist es z.B. schon ausreichend, wenn Kontaktdaten sowohl zu betrieblichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden.

 

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.

Schlagworte: Datenschutz, DSGVO