Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Beschäftigungsverhältnis

von Nadja-Maria

In einem anderen Blogartikel sind wir bereits auf die grundlegenden und allgemeingültigen Bedingungen des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO eingegangen (hier nochmal zum Nachlesen). Der heutige Beitrag und das zugehörige Video ist dem Auskunftsanspruch in einer speziellen Situation gewidmet – dem Art. 15 DSGVO im Beschäftigungsverhältnis.

Auch Mitarbeiter haben ein Recht zur Kenntnis über die verarbeiteten Daten

In unserem Video dazu gehen wir zunächst auf grundlegende Fragen ein, die uns im Beratungsalltag häufig gestellt werden.

  • Wer sind „Beschäftigte“?
  • Was müssen Sie bei Auskunftsersuchen beachten?
  • Welche Fristen gelten dabei?
  • Welche Möglichkeiten haben Sie zur Identifikation der betroffenen Person?
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Der Mitarbeiter als betroffene Person

Die Datenschutzgrundverordnung trifft nicht nur Regelungen zwischen datenverarbeitenden Unternehmen und externen Personen. Vielmehr sind auch die Mitarbeiter von der Datenverarbeitung durch ihren Arbeitgeber betroffen. Daher steht ihnen ebenfalls das gesamte Spektrum der Betroffenenrechte offen, inklusive des Rechtes auf Auskunft über die verarbeiteten Daten nach Art. 15 DSGVO.

Einsicht in die Personalakte

Mitarbeiter und gespeicherte Daten? Im Arbeitsrecht bewanderten Leserinnen und Lesern kommt dies bestimmt bekannt vor. Auch im Betriebsverfassungsrecht gibt es mit § 83 Abs. 1 eine Rechtsgrundlage, mit der Arbeitnehmer herausfinden können, welche Daten der Arbeitgeber so gespeichert hat.

Auf Grund des Vorranges der europäischen DSGVO ist jedoch auch im Beschäftigungsverhältnis der Art. 15 DSGVO zumindest neben § 83 Abs. 1 BetrVG anwendbar. Das bedeutet, dass ein Mitarbeiter gegebenenfalls auswählen kann, auf welche Rechtsgrundlage er sein Auskunftsverlangen stützt.

Muss auch der gesamte E-Mail-Verkehr herausgegeben werden?

Wie bereits im ersten Teil dargelegt, wird der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sehr weit verstanden. Dies führt gerade im Beschäftigungsverhältnis zu unlösbar erscheinenden Aufgaben. So fallen doch in einem schon durchschnittlichen Arbeitsverhältnis Unmengen an Daten an. Angefangen bei dem gesamten E-Mail-Verkehr des Arbeitnehmers, über alle arbeitsvertraglichen Dokumente bis hin zu Abrechnungsbelegen, die an Kunden des Auftraggebers herausgegeben wurden.

Derzeit tendiert die Rechtsprechung noch dazu, z.B. den gesamten E-Mail- Verkehr als grundsätzlich vom Auskunftsanspruch umfasst anzusehen. Inwiefern diese Auffassung Bestand haben wird, harrt derzeit noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Missbrauchsrisiko

Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht wird nicht verkannt, dass gerade dem Auskunftsanspruch im Beschäftigungsverhältnis ein gewisses Missbrauchsrisiko innewohnt. So kann z.B. der Art. 15 DSGVO durch einen (ehemaligen) Mitarbeiter genutzt werden, um eigentlich zweckwidrig Informationen für einen Arbeitsgerichtsprozess zu beschaffen. Oder der Auskunftsanspruch wird, mit anschließender Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, ausgeübt, um dem Arbeitgeber noch ein letztes Mal eins auszuwischen.

Daher ist es gerade im Beschäftigungsverhältnis außerordentlich wichtig, auch die Grenzen und Reaktionsmöglichkeiten auf einen Anspruch aus Art. 15 DSGVO im Blick zu behalten.

Sie möchten mehr zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfahren?

Unser Grundlagen-Blogartikel und das zugehörige Video klären wir weitere spannende Fragen dazu. Hier gelangen Sie zum Blogartikel.

 

Vergessen Sie nicht, dass eine Auskunftsanfrage an vielen Stellen in Ihrem Unternehmen auftauchen kann. Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter mittels Schulungen dafür und ziehen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten zu Rate.

Sie brauchen einen Experten für Beschäftigtendatenschutz? Unser interdisziplinäres Team aus Datenschutzbeauftragten, Juristen und Informationssicherheitsexperten sind gerne für Sie da. Füllen Sie dazu einfach unser Kontaktformular aus oder schreiben Sie eine Mail an kontakt@aigner-business-solutions.com. Sie erreichen uns auch telefonisch unter +49(0)8505 91927-0. Wir freuen uns, Sie unterstützen zu dürfen.

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.