Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG - Gericht fällt Urteil zu unverlangter Werbung

von Nadja-Maria

Das Recht der werblichen Kommunikation beziehungsweise die Frage, wann Werbung zulässig ist, ist für viele Unternehmen äußerst relevant. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass hier neben den Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung auch die Regelungen aus § 7 UWG zur (nicht) belästigenden Werbung Geltung beanspruchen. Das bedeutet, dass Direktwerbung nur dann rechtmäßig ist, sofern die Datenschutzgrundverordnung, zumindest bei Verarbeitung personenbezogener Daten, und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vollumfänglich eingehalten werden.

Ausnahme von der Einwilligung

Im Grundsatz gilt nach beiden Gesetzen, dass Direktwerbung nur aufgrund der Einwilligung der zu bewerbenden Person oder des zu bewerbenden Unternehmens zulässig ist. Beide Gesetze bieten aber auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. So ist für die Datenschutzgrundverordnung anerkannt, dass die Datenverarbeitung im Rahmen der Direktwerbung auch auf das berechtigte Interesse eines Unternehmens an der werblichen Kommunikation im Sinne des Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO gestützt werden kann.

Das UWG hingegen führt in § 7 UWG einige Ausnahmen auf, bei deren Einhaltung die werbliche Kommunikation auch ohne Einwilligung als nicht belästigend einzustufen ist. Eine dieser Ausnahmen ist die Regelung des § 7 Abs. 3 UWG. Nach dieser Vorschrift können Bestandskunden unter gewissen Umständen auch ohne Einwilligung per E-Mail beworben werden.

Gericht bejaht Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Dass es bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 UWG auf Details ankommt, bestätigte nun erneut das Landgericht Paderborn (Landgericht Paderborn, 2 O 325/23 (nrw.de)) in einer aktuellen Entscheidung. Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung waren ohne Einwilligung des beworbenen Unternehmens versandte Werbemails im Nachgang zu einer Buchung in einem Reisebüro. Da die gesetzlichen Vorgaben nach Ansicht des Gerichtes nicht erfüllt wurden, wurde ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Klägers festgestellt und diesem einen Unterlassungsanspruch gegen das beklagte Reisebüro zugesprochen.

Deutliche Information der Bestandskunden

Nach Ansicht des Gerichtes konnte das beklagte Reisebüro im konkreten Fall die Werbemaßnahmen nicht auf die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG stützen, da nicht alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden seien. Bemängelt wurde insbesondere, dass die Informationen zum jederzeitigen Widerspruchsrecht nicht deutlich genug gewesen seien. Das beklagte Unternehmen hatte in seinen Datenschutzinformationen auf die Direktwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG hingewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Hinweis jedoch nicht ausreichend. Stattdessen hätte „Im Mindestfall (…) die Beklagte ein anklickbares bzw. ankreuzbares Kästchen („Ich widerspreche der Verwendung meiner persönlichen Daten zu Werbezwecken“) bereitstellen müssen. Erforderlich ist darüber hinaus auf jeden Fall aber auch die Benennung einer Kontaktadresse, an die ein zeitlich nach dem Vertragsschluss ausgesprochener Widerspruch zu senden ist (Postadresse, Telefon- oder Telefaxnummer, E-Mail-Adresse).“ (Landgericht Paderborn, 2 O 325/23 (nrw.de)). Neben dem Hinweis in den Datenschutzinformationen hatte das beklagte Unternehmen jede der versendeten Werbemails mit einem Abmeldelink versehen. Auch das erfüllte nach Ansicht des Gerichtes nicht die gesetzlichen Vorgaben. Hierzu führte das Gericht aus, dass „Zwar hat die Beklagte dadurch eine problemlose Möglichkeit, um die Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke abzulehnen, eingerichtet. Es fehlt jedoch wiederum an einem konkreten Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit an sich.“ (Landgericht Paderborn, 2 O 325/23 (nrw.de)).

Umsetzungsfrist des Werbewiderspruches

Ein weiterer zwischen den Parteien streitiger Punkt war die Umsetzungsfrist für den Werbewiderspruch. Im Gerichtsverfahren berief sich das beklagte Reisebüro auf die Monatsfrist des Art. 12 DSGVO und argumentierte, dass demzufolge auch die nach Eingang des Werbewiderspruchs versandten E-Mails noch zulässig waren. Dieser Ansicht schloss sich das Gericht jedoch nicht an und führte aus, dass die Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gelte und nicht für die Bearbeitung eines Werbewiderspruchs. Das Gericht legte hierzu dar, dass „Der Verwender ist gehalten, den Widerspruch umgehend zu respektieren, d.h., dass die Umsetzung unverzüglich zu erfolgen hat.“ (Landgericht Paderborn, 2 O 325/23 (nrw.de)).

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Paderborn zeigt einmal mehr, dass das Gesetz durchaus Spielräume für werbliche Kommunikation ohne Einwilligungserklärung bietet, es bei der Umsetzung aber auf die detaillierte Einhaltung aller Anforderungen ankommt. Für die Praxis können aus dem Urteil insbesondere zwei Kernpunkte mitgenommen werden.

Zum einen kommt es auf die umfassende und transparente Information der zu bewerbenden Personen an. Die erforderlichen Informationen müssen dabei dem Kunden bei Erhebung der Kontaktdaten und bei jeder Verwendung der Kontaktdaten zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen müssen Werbewidersprüche unverzüglich umgesetzt werden, die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist gerade nicht anwendbar.

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.