Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

von Ramona

In unserer täglichen Arbeit als externe Datenschutzbeauftragte betreuen und begleiten wir Unternehmen in allen Belangen des Datenschutzrechts. Das Thema „Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde“ ist immer ein sehr brisantes Thema. Daher möchten wir Ihnen die Grundlagen es Beschwerderechts in diesem Blogbeitrag näherbringen.

Was sind die Rechte des Betroffenen?

Jede betroffene Person hat gemäß der Datenschutzgrundverordnung bestimmte Rechte, die der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen kann. Diese Betroffenenrechte sind in Art. 15 ff. DSGVO geregelt und setzten sich aus dem Recht aus Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit zusammen.

Wenn die betroffene Person der Auffassung ist, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Dann hat die betroffene Person das Recht auf Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Prüfungsverfahren

Die Aufsichtsbehörde ist dazu verpflichtet, die Beschwerde des betroffenen in angemessenen Umgang zu prüfen und diesen über den Stand und die Ergebnisse der Prüfung zu informieren, spätestens jedoch nach 3 Monaten.

Wie können diese Beschwerden entstehen?

Der Grund für eine Beschwerde kann z.B. sein, wenn der Verantwortliche einen Auskunftsanspruch nicht nachkommt. Somit kann sich aus einer harmlosen Anfrage auf das Auskunftsrecht schnell ein Verfahren durch die Aufsichtsbehörde und ggf. ein Bußgeld ergeben. Des Weitern kann auch ein Cookie-Banner, der nicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht, zu Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde führen oder ein erneuter Newsletter-Versand, der bereits vom Betroffenen abbestellt wurde.

Um eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde vermeiden zu können, sollten im Unternehmen einheitliche Prozesse vorhanden sein, die alle Beschäftigten darüber aufklären, wie in Ernstfall mit Betroffenenanfragen umzugehen ist und diese nicht unbearbeitet bleiben. Denn die Betroffenenanfragen müssen innerhalb von 30 Tagen beantwortet werden.

Wo und wie melde ich die Beschwerde?

Die betroffene Person hat das Recht bei der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO eine Beschwerde einzureichen. In Deutschland gibt es verschiedene Datenschutzaufsichtsbehörden, welche Aufsichtsbehörde für Sie zuständig ist, können Sie den nachfolgenden Link entnehmen:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Anschriften/Laender/Laender-node.html;jsessionid=2AC8C98BF33288D9FD2FFFE3E224453C.intranet232

Die Beschwerde ist an keine bestimmte Form und First gebunden. Allerdings muss die Beschwerde genügend Angaben zum Sachverhalt beinhalten, damit die Behörde diesen umfassend prüfen kann.

Folgende Angaben sind notwendig:

  • Angaben zum Betroffenen
  • Themenfeld
  • Angaben zum Beschwerdegegner
  • Sachverhalt der Beschwerde

Fazit:

Um die Beschwerden gegenüber der Aufsichtsbehörde zu minimieren, ist die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung von großer Bedeutung. Das Thema Datenschutz sollte also im Unternehmen gelebt werden.

Denn sollte eine Beschwerde gegen Ihr Unternehmen eingereicht werden, kann dies nicht nur ein hohes Bußgeld mit sich ziehen, sondern auch erhebliche Image Schäden für das Unternehmen verursachen. Der sichere Umgang mit personenbezogenen Daten wird immer mehr als Qualitätsmerkmal angesehen.

Bei Fragen oder Anliegen steht Ihnen das Team der aigner business solutions GmbH gerne zur Seite. Verwenden Sie dazu einfach unser Kontaktformular.

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Ramona

Ramona ist seit ihrer Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement bei uns tätig. Sie kennt deshalb unser Dienstleistungs-Portfolio sehr genau. Mittlerweile unterstützt sie unser Team nicht nur im Backoffice sondern steht unseren Kunden auch als zertifizierte Datenschutzbeauftragte mit Rat und Tat zur Seite. Service- und Lösungsorientierung, Flexibilität und Kompetenz stehen für sie an erster Stelle.