Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.
Einordnung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung eines BEM aus § 167 Abs. 2 SGB IX, ist für Arbeitgeber auch die Auswirkung eines durchgeführten beziehungsweise nicht durchgeführten BEM im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses nach einer krankheitsbedingten Kündigung zu beachten.
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nur sozial gerechtfertigt und damit rechtmäßig, wenn aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Mitarbeiters eine negative Prognose besteht, insbesondere da es gerade keine angemessenen und milderen Mittel gibt, um die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters wiederherzustellen. Der Erarbeitung solcher milderen Maßnahmen, so z.B. ein anderes Einsatzgebiet oder die Reduzierung der Arbeitszeit, dient auch das BEM.
Hat nun ein Arbeitgeber trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung kein BEM durchgeführt beziehungsweise kann er die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Durchführung eines BEM nicht nachweisen, ist er im Kündigungsschutzprozess beweispflichtig für die Tatsache, dass auch die Durchführung eines BEM keine Maßnahmen zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses hervorgebracht hätte.
Bei der Frage, ob die Durchführung eines BEM für den Arbeitgeber unmöglich oder unzumutbar war, kommt es ganz entscheidend auf die Details der gesetzlichen Anforderungen und deren Umsetzung im Unternehmen an.