Datenschutz bei Wohnraummiete - DSK veröffentlicht Orientierungshilfe für Vermieter

von Nadja-Maria

Insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) legt strenge Anforderungen fest, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Und diese Anforderungen werden umso strengen, je sensibler die verarbeiteten Daten sind. Diese Anforderungen sind grundsätzlich auch im Rahmen der Vermietung von Wohnraum, im Besonderen bei der Auswahl neuer Mieterinnen und Mieter zu berücksichtigen.

Spannungsverhältnis zwischen Vermieter und potenziellen Mieterinnen und Mietern

Wie in vielen Bereichen ist auch die Vermietung von Wohnraum durch ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen dem Vermieter als in datenschutzrechtlichem Sinne Verantwortlichen und den potenziellen Mieterinnen und Mietern als betroffenen Personen geprägt. Gerade in Bezug auf die Frage, welche Daten und Informationen bei potenziellen Mieterinnen und Mietern erhoben und in der Folge im Auswahlprozess genutzt werden dürfen, besteht eine teilweise entgegengesetzte Interessenlage. Häufig ist es so, dass Vermietern sehr daran gelegen ist, viel über potenzielle Mieterinnen und Mieter zu erfahren, um anhand der vorliegenden Informationen eine sorgfältige, betriebswirtschaftlich sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass es sich bei der Wohnraummiete um ein Dauerschuldverhältnis handelt, sodass einmal getroffene Entscheidungen unter Umständen lange Zeit relevant sein können.

Dem entgegengesetzt sind in einigen Fällen die Interessen der betroffenen Personen. So gibt es auch aufseiten der betroffenen Personen das ernstzunehmende Interesse, nicht mehr private Informationen als nötig dem potenziellen Vermieter gegenüber offenzulegen.

Ausgleich anhand der DSGVO

Dieses Spannungsverhältnis ist nun anhand der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung aufzulösen und einem rechtmäßigen, für beide Parteien angemessenen Ausgleich zuzuführen. Ziel ist es dabei, die Datenschutzgesetzgebung auch in diesem Bereich vollumfänglich einzuhalten und sowohl die berechtigten Interessen des Vermieters an einer fundierten Entscheidungsgrundlage als auch die berechtigten Interessen der Mieter an der Wahrung ihrer Privatsphäre zu berücksichtigen. In der Praxis stellen sich dabei vielfältige Fragen, wie die abstrakten Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung im konkreten Fall anzuwenden sind.

Die Datenschutzkonferenz der deutschen Aufsichtsbehörden (DSK) hat sich inzwischen diesem Thema angenommen und die Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen (https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/2024-01-24_DSK-OH_Mietinteresse_V1.0.pdf) veröffentlicht.

Aufbau der Orientierungshilfe

Inhaltlich richtet sich die Orientierungshilfe an den verschiedenen Stadien der Suche nach Mieterinnen und Mieter aus. So geht die Orientierungshilfe auf die Datenschutzkonformität der Datenverarbeitung in den Stadien „Besichtigungstermin“, „vorvertraglichen Phase“ und „Entscheidung des Vermieters“ ein. Hintergrund für diese Einteilung sind die sich je nach Stadium unterscheidenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenverarbeitung. Die DSK geht dabei davon aus, dass je weiter der Prozess vorgeschritten ist, desto mehr Daten dürfen von den potenziellen Mieterinnen und Mietern erhoben werden. So ist es nach Ansicht der DSK beispielsweise unzulässig, bereits bei Durchführung des Besichtigungstermins Informationen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erheben. Sobald sich die Entscheidung jedoch auf eine Mieterin oder einen Mieter konkretisiert hat und die Unterzeichnung des Mietvertrages unmittelbar bevorsteht, dürfen durchaus Informationen zum Nettoeinkommen erfragt werden beziehungsweise es ist dann auch rechtmäßig, entsprechende Nachweise anzufordern.  Abgerundet wird die Orientierungshilfe durch ein Muster für eine Mieterselbstauskunft. Diese Vorlage greift die Gliederung in die genannten Abschnitte des Prozesses auf. Die Mieterin oder der Mieter erhalten die Möglichkeit, nur die jeweils im konkreten Stadium erforderlichen Daten einzutragen.

Fazit für die Praxis

Die DSK widmet sich mit dieser Orientierungshilfe einem sehr relevanten Thema und führt die aus datenschutzrechtlicher Sicht teilweise komplexe Situation bei der Vermietung von Wohnraum zu einer praxisgerechten Lösung zu.

Falls Sie Fragen zum geschilderten Thema und/oder zu anderen datenschutzrelevanten Themen haben, kontaktieren Sie uns einfach!

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.