Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.
Geldwäschegesetz (GwG)
Das neue Geldwäschegesetz trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Demnach haben die sog. „Verpflichteten“ wie beispielsweise Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Steuerberater, Immobilienmakler und Güterhändler für die Begründung einer Geschäftsbeziehung ihren Vertragspartner durch die Aufzeichnung von Vor- und Nachnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art, Nummer und ausstellende Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments zu identifizieren. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 GwG kann diese Aufzeichnungspflicht auch durch die Vorlage eines Ausweises erfolgen, wovon der Verpflichtete eine vollständige Kopie anfertigen kann und muss. Die Pflicht, bestimmte Daten zu schwärzen, besteht nicht mehr. Gemäß § 8 III 2 GwG sin diese Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten.