Datenschutz und Geldwäschegesetz: Prüfpflichten bezüglich Personalausweis

von Nadja-Maria

Auf einem Personalausweis finden sich zahlreiche personenbezogene Daten. In viele Branchen stellt sich insbesondere in Hinblick auf das Geldwäschegesetz deshalb die Frage, welche personenbezogenen Daten in welchem Umfang notiert oder kopiert werden dürfen oder ob der Personalausweis sogar eingescannt werden darf. Im Folgenden geben wir Ihnen hierzu einen kurzen Überblick.

Geldwäschegesetz (GwG)

Das neue Geldwäschegesetz trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Demnach haben die sog. „Verpflichteten“ wie beispielsweise Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Steuerberater, Immobilienmakler und Güterhändler für die Begründung einer Geschäftsbeziehung ihren Vertragspartner durch die Aufzeichnung von Vor- und Nachnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art, Nummer und ausstellende Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments zu identifizieren. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 GwG kann diese Aufzeichnungspflicht auch durch die Vorlage eines Ausweises erfolgen, wovon der Verpflichtete eine vollständige Kopie anfertigen kann und muss. Die Pflicht, bestimmte Daten zu schwärzen, besteht nicht mehr. Gemäß § 8 III 2 GwG sin diese Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten.

Prüfpflicht in den einzelnen Branchen

In der Broschüre vom Juni 2019 unter folgendem Link: (Hier Klicken/Link zur neuen Seite) findet sich eine ausführliche Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zum Thema Datenschutz und Personalausweis.

In diesem Dokument sind wichtige Informationen und vor allem Praxishinweise für verschiedene Branchen wie Telekommunikationsanbieter (S. 5), Kfz-Handel (S. 6, 10), Hotel (S. 9), Vermietung (S. 9), Güterkraftverkehr (S. 10) etc. bezüglich der Prüfpflicht des Verpflichteten zu finden.

Was bleibt unverändert?

Unverändert bleibt, dass Personalausweise niemals als Pfand abgegeben werden dürfen und Kopien nur unter ganz strengen Voraussetzungen angefertigt werden dürfen. In diesen Fällen ist die Kopie auch eindeutig zu kennzeichnen. Zudem ist auch beim elektronischen Identitätsnachweis weiterhin für jede Datenverarbeitung durch das Unternehmen eine Rechtsgrundlage wie eine Einwilligung oder eine gesetzliche Vorschrift erforderlich, da der Personalausweis eine Fülle an personenbezogenen Daten enthält. Ebenso dürfen für den elektronischen Identifikationsnachweis nur die personenbezogenen Daten erhoben werden, die für den Geschäftszweck tatsächlich erforderlich sind.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an Ihr Spezialteam der aigner business solutions GmbH. Füllen Sie dazu einfach unser Kontaktformular aus!

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.