Der Berufung ging ein Urteil des Landgerichts Stuttgart voraus, in dem der Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.000 € für die postalische Zusendung einer Direktwerbung forderte. Der Kläger machte geltend die postalische Zusendung sei ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO, da hierbei personenbezogene Daten ohne Rechtsgrund verwendet wurden. Die postalische Direktwerbung erfolgte durch das sogenannte „Lettershop-Verfahren“. Dieser Lettershop stellt eine Verbindung zwischen einem Unternehmen, das Werbung betreiben möchte und einem anderen Unternehmen, das Adressen ihres Kundenstammes weitergeben möchte, her. Mittels dieses Verfahrens erfolgte die Zusendung der Werbung an den Kläger. Das Begehren seitens des Klägers auf immateriellen Schadensersatz richtet sich nach Art. 82 DSGVO. Demnach hat jeder einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihm ein Schaden aufgrund einer Verletzung dieser Verordnung entstanden ist. Hierbei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein tatsächlicher Schaden angenommen werden kann.
Nähere Informationen über die Schadensersatzvoraussetzungen enthält unser Blogbeitrag: Werbeanrufe unter der DSGVO, welchen Sie hier finden.
Das LG Stuttgart hat die Klage zurückgewiesen und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers aufgrund des berechtigten Interesses gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DSGVO als rechtmäßig erachtet. Doch mit diesem Urteil gab sich der Kläger nicht zufrieden und das OLG Stuttgart erteilte ihm mit dem Beschluss vom 02.02.2024 eine erneute Abfuhr.