E-Mail-Adresse auf Visitenkarte? - Anforderungen an eine konkludent erteilte Einwilligung

von Nadja-Maria

Möchte ein Unternehmen Werbung versenden, ist oftmals die Einwilligungserklärung der zu bewerbenden Person oder des zu bewerbenden Unternehmens die einzige einschlägige Rechtsgrundlage. Dies gilt nicht nur nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung, sondern auch nach den Vorgaben des § 7 UWG in Deutschland beziehungsweise des § 174 TKG in Österreich.

Ob und inwieweit eine konkludente Einwilligung als Rechtsgrundlage für Werbung herangezogenen werden kann, behandelt der folgende Blogbeitrag anhand einer aktuellen österreichischen Entscheidung des ÖBVwG (Entscheidung vom 16.8.2023 – W157 2262141-1/8E).

Die schriftliche Einwilligung

Die Verwendung eines vorher definierten und datenschutzrechtlich geprüften Formulars ist sicherlich die rechtssicherste Möglichkeit, die Einwilligung für die werbliche Kommunikation einzuholen. Auf dieser Weise ist sichergestellt, dass alle betroffenen Personen ihre Einwilligung in vollständiger Kenntnis aller erforderlichen Aspekte der geplanten werblichen Kommunikation abgegeben haben.

Es gibt jedoch Situationen im betrieblichen Alltag, in denen eine solche Vorgehensweise nicht möglich ist oder nicht praktikabel erscheint. Sei es, dass gerade kein Formular zur Hand ist oder sei es, dass in der konkreten Situation die Vorlage eines Einwilligungsformulars sozial nicht adäquat erscheint.

Die konkludent erteilte Einwilligung

Unternehmen stehen nun vor der Fragestellung, ob die Einwilligung in solchen Fällen auch auf andere Weise, so zum Beispiel konkludent, erteilt werden kann.

Die konkludente Einwilligung meint dabei eine Zustimmung, die durch das Verhalten einer Person zum Ausdruck kommt. Anders als bei einer expliziten Einwilligungserklärung, bei der die Zustimmung ausdrücklich mündlich oder schriftlich erfolgt, wird die konkludente Einwilligung durch das Durchführen einer Handlung oder durch das Unterlassen einer Handlung erteilt.

Grundsätzlich ist diese Vorgehensweise denkbar, stellen die einschlägigen Normen doch gerade keine Formvorschriften für die Gültigkeit einer Einwilligungserklärung auf.

Hintergrund der Entscheidung

Hintergrund dieser Entscheidung waren Vorgänge auf einer Messe. Der datenschutzrechtlich Verantwortliche erhielt vom Beschwerdeführer eine Visitenkarte, auf der handschriftlich noch eine E-Mail-Adresse notiert war. Diese E-Mail-Adresse wurde im Nachgang zur Messe durch den Verantwortlichen genutzt, um eine E-Mail mit werblichem Charakter zu versenden. Nach Ansicht des Verantwortlichen lasse sich aus der Übergabe der Visitenkarte die konkludent erteilte Einwilligung in den Erhalt solcher Nachrichten ableiten. Der Empfänger der E-Mail sah dies jedoch anderes und erhob eine „Anzeige wegen Verstoß gegen Paragraf 174 TKG“ bei der zuständigen Behörde. Die Behörde teilt die Ansicht des E-Mail-Empfängers und verhängte gegen den Verantwortlichen eine Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung. Im Verfahren gegen diese Geldstrafe urteilte das Gericht und gab der Behörde beziehungsweise dem E-Mail-Empfänger im Wesentlichen Recht.

Wille muss eindeutig erkennbar sein

Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei der Frage nach einer konkludenten Einwilligung auf die Details an. So könne die Handlung einer Person nicht ohne Weiteres als Einwilligung eingestuft werden. Vielmehr komme es entscheidend auf die konkrete Handlung und deren Bedeutung an. Hierzu führte das ÖBVwG in seiner Entscheidung vom 16. August 2023 (ÖBVwG, Entscheidung vom 16.8.2023 – W157 2262141-1/8E) basierend auf der Rechtsprechung des ÖVwGH aus: „Zur (...) konkludenten Einwilligung hat der ÖVwGH festgehalten, dass eine solche nur angenommen werden darf, wenn eine Handlung eindeutig zu verstehen ist und es keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln gibt, dass ein bestimmtes Verhalten nur als Einwilligung gedeutet werden kann (…). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (…); daher kann auch die bloße Kontaktaufnahme auf einer Messe oder ähnlichen Veranstaltung keine solche Einwilligung bewirken (…)."

Da der Verantwortliche keine Anhaltspunkte für das Eingreifen einer Ausnahme vorbrachte, hatte diese Einschätzung zur Folge, dass die Versendung der streitgegenständigen E-Mail als Verstoß gegen das österreichische Telekommunikationsrecht eingestuft wurde.

Fazit

Grundsätzlich ist es datenschutzrechtlich möglich, eine Werbemaßnahme auch auf eine konkludent erteilte Einwilligungserklärung zu stützen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vorgehensweise durchaus mit Risiken verbunden ist. Insbesondere wenn der Erklärungsinhalt im Zweifel doch nicht so eindeutig war, wie anfangs vermutet. Um auch bei der elektronischen Versendung von werblicher Kommunikation rechtssicher zu sein, empfiehlt es sich, sorgfältig zu prüfen, welche Handlungen wirklich eindeutig als konkludent erteilte Einwilligung anzusehen sind und welche nicht. Hierbei sind auch in Deutschland, aufgrund vergleichbarer Rechtslage, die im genannten Urteil aufgestellten strengen Grundsätze zu berücksichtigen.

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.