EU-Datenschutzbehörden verabschieden Leitlinien für Videoüberwachung – Subjektives Unsicherheitsgefühl reicht nicht als Begründung für Videokameras!

von Rainer Aigner

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat in seiner Sitzung am 29.1.2020 in Brüssel nun mit großer Mehrheit die Leitlinie zum DSGVO-konformen Einsatz von Videoüberwachung beschlossen. Die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten rücken dabei erneut die Grundsätze zu Verhältnismäßigkeit in den Vordergrund. Jede Videoüberwachung stellt nach wie vor einen eindeutigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen dar, daher müsse stets ein „berechtigtes Interesse“ des Betreibers der Videoüberwachungsanlage zugrunde liegen.

Die Richtlinien betrachten hier beide Welten: traditionelle Videoüberwachung mit Kameras, genauso wie „Smart Video Devices“.

Auch wird damit europaweit der Grundstein für eine einheitliche Beschilderung von überwachten Bereichen gelegt. Hier folgt der EDSA den bereits in Deutschland durch Aufsichtsbehörden etablierten Vorgaben und Mustern, der 2-stufigen Beschilderung.

Private wie staatliche Stellen dürfen dementsprechend nur aus klaren objektiven Gründen Videoüberwachung im öffentlichen Raum installieren. Bei einer Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen müssten stets auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für Leib, Leben oder Sachgüter vorliegen, unterstreicht der EDSA. Ein rein subjektives Unbehagen beim Sicherheitsgefühl genüge nicht, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Dafür muss in jedem Fall eine Videoüberwachung stets individuell geprüft, bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert sein, sonst drohen hohe Bußgelder!

Auch bezüglich der angemessenen Speicherfristen nimmt der Leitfaden Bezug. Hier hat sich die in Deutschland bereits übliche Praxis „je kürzer desto besser – je länger umso mehr muss argumentiert werden“ bestätigt. Eine automatisierte Löschung der Aufzeichnungen nach 1 oder 2 Tagen sollte obligatorisch sein. Gerade wenn länger als 72 Stunden aufgezeichnet wird, muss diese Speicherfrist sehr gut begründet werden können. Auch angemessene und gut dokumentierte Technische und Organisatorischen Maßnahmen werden damit verpflichtend.

Direkter Link zum Leitfaden (englisch):

https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/consultation/edpb_guidelines_201903_videosurveillance.pdf

 

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Unternehmen das Thema Videoüberwachung DSGVO-konform umsetzt? Rufen Sie uns unter der Telefonnummer 08505 919 27-0 an oder füllen Sie unser Kontaktformular aus. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

Quelle: https://edpb.europa.eu/news/news/2020/seventeenth-edpb-plenary-session_de

Rainer Aigner

„Egal ob Sie einen externen Datenschutzbeauftragten oder Beratung zu Datenschutz oder mehr IT Sicherheit benötigen. Durch meine langjährige Erfahrung als Datenschutzbeauftragter oder Berater im Betrieb hochsicherer Rechenzentren + IT Infrastrukturen mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen auch in hochsensiblen Bereichen, stehe ich Ihnen mit meinem KnowHow und meiner umfassenden Erfahrung in Datenschutz und IT Security zur Verfügung. Dabei liegt mir immer Ihre Zufriedenheit am Herzen. Sprechen Sie mich an – gemeinsam finden wir die ideale Lösung.“