Im Tätigkeitsbericht 2024 informiert die Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW über die Anpassung der Rechtsansicht mehrere Aufsichtsbehörden zu diesem Streitpunkt. Nunmehr gehen die Aufsichtsbehörden von folgender Rechtsansicht aus: „Arbeitgeber*innen, die ihren Beschäftigten die private Nutzung von Internet und E-Mail erlauben oder dulden, unterliegen nicht mehr dem Telekommunikationsrecht.“(https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/29_bericht_2024_3.pdf).
Hintergrund für die Änderung in der Einschätzung in Bezug auf das Fernmeldegeheimnis ist das Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Nach Ansicht des LDI NRW würden Arbeitgeber mangels entsprechenden Rechtsbindungswillens nicht unter den Begriff des geschäftsmäßigen Telekommunikationsanbieters fallen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschäftigten im Bereich der Telekommunikation nunmehr schutzlos sind. Vielmehr gelte dem LDI NRW zufolge nun statt des speziellen Telekommunikationsrechtes die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und diese gewährleiste eine vergleichbares Schutzniveau für die Beschäftigten.
Wichtig ist, dass die Einschätzung der Aufsichtsbehörden grundsätzlich nur für die genannte, betriebsinterne Konstellation gilt. Auch nach der Gesetzesänderung zum TTDSG gibt es weiterhin Arbeitgeber, die als gewerbsmäßige Telekommunikationsanbieter einzustufen sind und gegenüber anderen Parteien, beispielsweise den Kunden, das Fernmeldegeheimnis einzuhalten haben.