Frist zur Beantwortung von Betroffenenrechten – Arbeitsgericht Duisburg schafft Klarheit

von Ramona

Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO ist ein grundlegendes Recht der betroffenen Person. Es ermöglicht Betroffenen, von datenverarbeitenden Unternehmen eine Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Die Beantwortung von Auskunftsersuchen ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung seitens des datenverarbeitenden Unternehmens, sondern auch ein wichtiger Aspekt des Datenschutzes und des Schutzes des informationellen Selbstbestimmungsrechts.

In diesem Blogbeitrag wollen wir näher darauf eingehen, in welchem zeitlichen Rahmen ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO nachzukommen ist und gehen hierbei auf ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 3. November 2023 ein.

Sachverhalt

Das Arbeitsgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 3. November 2023 - 5 Ca 877/23 = BeckRS 2023, 32434 - die Bedeutung der zeitnahen Beantwortung von Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO unterstrichen. In diesem Fall hatte sich ein Interessent (Kläger) bei einem Inkassodienstleister (Beklagte) im Jahr 2017 beworben. Zu einem Arbeitsverhältnis kam es zwischen den beiden Parteien aber nicht. Am 18.05.2023 machte der Bewerber von seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gegenüber dem Unternehmen Gebrauch, um zu prüfen, ob der Beklagte seine personenbezogenen Daten im Unternehmen noch gespeichert habe. Das Auskunftsersuchen reichte der Kläger gegenüber dem Beklagten schriftlich, mit einer Frist zur Beantwortung zum 02.06.2023, ein. Der Beklagte ließ die gesetzte Frist verstreichen und kam der negativen Auskunft erst nach Erinnerung durch den Kläger am 05.06.2023 nach. Als Begründung der verspäteten Antwort berief sich der Beklagte auf die weiterhin noch eingehaltene Monatsfrist gemäß Art. 12 III 1, 2 DSGVO. Aufgrund der überschrittenen Frist des Beklagten wurde seitens des Klägers vor dem Arbeitsgericht Duisburg auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art. 82 DSGVO geklagt, da dieser im Rahmen der verzögerten Auskunft ein emotionales Ungemach erfahren habe, da er vor Jahren Opfer eines Hacker-Angriffs gewesen sei.

Begründung des Urteils

Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zu einer Entschädigungszahlung gegenüber dem Kläger. Die Urteilsbegründung wurde auf den Verstoß von Art. 12 III 1, 1 DSGVO gestützt, welcher besagt, dass die Beantwortung unverzüglich, jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu beantworten ist. Als „unverzüglich“ ist hierbei in Anlehnung an § 121 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes ist eine pauschale Ausschöpfung der Monatsfrist zur Beantwortung nur bei schwierigeren Fällen zulässig.

Empfehlung für die Praxis

Im Unternehmen sollte daher sichergestellt werden, dass sie über angemessene Mechanismen und Ressourcen verfügen, um Auskunftsersuchen effizient zu bearbeiten und zu beantworten. Dies umfasst die Einrichtung klarer interner Prozesse und der Schulung des Personals. Indem Organisationen ihre Verpflichtungen nach der DSGVO erfüllen, können sie nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch das Vertrauen der Betroffenen stärken und einen verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten gewährleisten.

Fazit

Die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO ist eine wesentliche Verpflichtung für datenverarbeitende Unternehmen. Sie gewährleistet das Recht der Einzelpersonen auf informationelle Selbstbestimmung und trägt zur Transparenz und Vertrauensbildung bei. Das wegweisende Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 3. November 2023 zeigt deutlich, dass die Monatsfrist bei der Beantwortung von Auskunftsanfragen nicht pauschal ausgenutzt werden darf.

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Ramona

Ramona ist seit ihrer Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement bei uns tätig. Sie kennt deshalb unser Dienstleistungs-Portfolio sehr genau. Mittlerweile unterstützt sie unser Team nicht nur im Backoffice sondern steht unseren Kunden auch als zertifizierte Datenschutzbeauftragte mit Rat und Tat zur Seite. Service- und Lösungsorientierung, Flexibilität und Kompetenz stehen für sie an erster Stelle.