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Sachverhalt
Das Arbeitsgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 3. November 2023 - 5 Ca 877/23 = BeckRS 2023, 32434 - die Bedeutung der zeitnahen Beantwortung von Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO unterstrichen. In diesem Fall hatte sich ein Interessent (Kläger) bei einem Inkassodienstleister (Beklagte) im Jahr 2017 beworben. Zu einem Arbeitsverhältnis kam es zwischen den beiden Parteien aber nicht. Am 18.05.2023 machte der Bewerber von seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gegenüber dem Unternehmen Gebrauch, um zu prüfen, ob der Beklagte seine personenbezogenen Daten im Unternehmen noch gespeichert habe. Das Auskunftsersuchen reichte der Kläger gegenüber dem Beklagten schriftlich, mit einer Frist zur Beantwortung zum 02.06.2023, ein. Der Beklagte ließ die gesetzte Frist verstreichen und kam der negativen Auskunft erst nach Erinnerung durch den Kläger am 05.06.2023 nach. Als Begründung der verspäteten Antwort berief sich der Beklagte auf die weiterhin noch eingehaltene Monatsfrist gemäß Art. 12 III 1, 2 DSGVO. Aufgrund der überschrittenen Frist des Beklagten wurde seitens des Klägers vor dem Arbeitsgericht Duisburg auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art. 82 DSGVO geklagt, da dieser im Rahmen der verzögerten Auskunft ein emotionales Ungemach erfahren habe, da er vor Jahren Opfer eines Hacker-Angriffs gewesen sei.