So fällt in den Bereichen der Gastronomie und bei kulturellen Veranstaltungen die Verpflichtung, Besucher- und Kundendaten zu erfassen weg. Soweit bislang bekannt gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung jedoch weiterhin bei Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen. Zudem wird die Pflicht in Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen bestehen bleiben. Ebenso bleibt es bei der mittlerweile gewohnten Kontaktdatenerfassung bei gastronomischen Angeboten mit Tanzmusik, bei körpernahen Dienstleistungen und in Gemeinschaftsunterkünften.
Überall dort, wo die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt, entfällt damit auch die bisherige Rechtsgrundlage, auf welche diese Datenverarbeitung gestützt wurde. Das bedeutet, dass die Verantwortlichen, die bisher eine Kontaktdatenerfassung durchführen, prüfen müssen, ob sie weiterhin dazu verpflichtet und berechtigt sind. Entfällt die gesetzliche Pflicht dazu, entfällt möglicherweise auch die Berechtigung und die entsprechende Datenverarbeitung wäre in den Fällen rechtswidrig, in denen es keine andere Rechtsgrundlage gibt.
Gerne sind wir unseren Kunden und allen, die unsere Kunden werden wollen, dabei behilflich zu prüfen, ob eine Kontaktdatenerfassung weiterhin datenschutzrechtlich zulässig ist. Rufen Sie uns einfach an, oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns.