Festzuhalten ist, dass bei der Erhebung und Verwertung von GPS-Daten von Mitarbeitern aus datenschutzrechtlicher Sicht verschiedene Aspekte zu beachten sind.
Für eine rechtmäßige Datenverarbeitung ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Einschlägig könnte § 26 BDSG (Erforderlichkeit für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (Wahrung von berechtigten Interessen) sein. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu beachten, dass keine lückenlose Verhaltens- und Leistungskontrolle von Beschäftigten erfolgt.
Es bedarf einer konkreten Zweckbestimmung Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Mögliche Zwecke sind zum Beispiel die Koordinierung des Einsatzes des mobilen Mitarbeiters, Warenverfolgung oder Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Kontrolle von Fahrt- und Ruhezeiten.
Zu beachten ist, dass je nach technischer Ausgestaltung, eine umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über das Verhalten von Beschäftigten vorliegt, die zur Bewertung ihrer Arbeitstätigkeit eingesetzt werden können. Dann ist eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen.