Lieferando droht Bußgeld – Vorwurf der Fahrerüberwachung

Ein weiteres Mal sorgt Lieferando aus datenschutzrechtlicher Sicht für Negativschlagzeilen. Wegen wiederholter Missachtung von Betroffenenrechte verhängte die Berliner Datenschutzbeauftragte bereits im August 2019 das bis zu diesem Zeitpunkt höchste Bußgeld von € 195.407 gegen die vormalige Eignerin des Lieferdienstes. Dem Verfahren lagen dabei Verstöße zugrunde, die allesamt vor der Veräußerung des Lieferdienstes an die aktuelle Konzernmutter Just Eat Takeaway.com begangen worden waren. Diese hatte 2019 noch verkündet, größten Wert auf Datenschutzrecht zu legen. Nun droht deren Tochterunternehmen Lieferando ein Bußgeld in Millionenhöhe wegen der umfassenden Überwachung von Fahrern, den sogenannten Ridern, mittels der App „Scoober“.

Grund für drohendes Bußgeld für Lieferando: GPS-Tracking bei Mitarbeitern mittels App „Scoober“

Mehrere Rider des Lieferdienstes Lieferando hatten von ihrem Auskunftsrecht nach Art. 14 DSGVO Gebrauch gemacht. Die Unterlagen der Datenauskünfte lagen den Reporterinnen und Reportern des Bayerischen Rundfunks vor. Deren Recherche ergaben, dass die App pro Lieferung 39 Datenpunkte erhebt. So sei nachvollziehbar, wann einem Rider eine Bestellung zugeteilt wird, wann er diese abholt sowie ausliefert und ob Zeitvorgaben eingehalten werden. In einigen der vorliegenden Fälle wurden unter anderem detaillierte Standortdaten bereits seit 2018 erfasst und gespeichert.

Nach Einschätzung des Vorsitzenden des Lieferando-Gesamtbetriebsrates, Semih Yalcin, handle es sich um die „totale Überwachung“, die „völlig unverhältnismäßig“ sei.

Oliver Klug, Lieferando-Sprecher, teilte dagegen mit: „Es wird mit den Daten keine unerlaubte Leistungskontrolle oder auch kein Profil der Fahrer erstellt“. Die ermittelten Daten wie Zeiten und Orte seien unerlässlich für einen funktionierenden Lieferservice.

Reaktion Landesdatenschutzbeauftragter: App „klar rechtswidrig“

Nach einer Untersuchung der App „Scoober“ stellte der Landesdatenschutzbeauftragten für Baden-Württemberg, Stefan Brink, fest, dass es sich um eine „sehr engmaschige Überwachung“ handle und die App „klar rechtswidrig“ sei. Kritisch sei insbesondere auch, dass Daten an Drittanbieter, wie Google, gesendet werden.

Da Lieferando seit April 2019 zu dem niederländischen Konzern Just Eat Takeaway.com mit Firmensitz in Amsterdam gehört, ist nun ein Verfahren bei der zuständigen niederländischen Datenschutzbehörde anhängig.

Dem Unternehmen drohen vorliegend empfindliche Bußgelder. Zudem sind Schadensersatzansprüche von betroffenen Mitarbeitern aus Art. 82 DSGVO denkbar.

Datenschutzrechtliche Einordnung: GPS-Tracking im Beschäftigungsverhältnis

Festzuhalten ist, dass bei der Erhebung und Verwertung von GPS-Daten von Mitarbeitern aus datenschutzrechtlicher Sicht verschiedene Aspekte zu beachten sind.

Für eine rechtmäßige Datenverarbeitung ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Einschlägig könnte § 26 BDSG (Erforderlichkeit für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (Wahrung von berechtigten Interessen) sein. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu beachten, dass keine lückenlose Verhaltens- und Leistungskontrolle von Beschäftigten erfolgt.

Es bedarf einer konkreten Zweckbestimmung Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Mögliche Zwecke sind zum Beispiel die Koordinierung des Einsatzes des mobilen Mitarbeiters, Warenverfolgung oder Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Kontrolle von Fahrt- und Ruhezeiten.

Zu beachten ist, dass je nach technischer Ausgestaltung, eine umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über das Verhalten von Beschäftigten vorliegt, die zur Bewertung ihrer Arbeitstätigkeit eingesetzt werden können. Dann ist eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen.

Fazit zum drohenden Bußgeld für Lieferando

Bei dem Einsatz technischer Ortungssysteme im Beschäftigungsverhältnis sind aus datenschutzrechtlicher Sicht verschiedene Vorgaben zu beachten. Bei Verstößen besteht ein Bußgeldrisiko.

 

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