Minderjährige im Datenschutz

von Nadja-Maria

Wie auch in anderen Rechtsgebieten hat der Gesetzgeber Minderjährige im Datenschutzrecht unter einen besonderen Schutz gestellt. Hintergrund hierfür ist zum einen, dass Minderjährigen, bei einer pauschalen Betrachtungsweise, die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt, um ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht vollumfänglich ausüben zu können. Zum anderen kann eine Datenverarbeitung für Minderjährige auf Grund ihres Alters mit erhöhten Risiken verbunden sein.

Dieser Hintergrund stellt Unternehmen immer wieder vor die Herausforderung, die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen rechtssicher zu gestallten.

Sachverhalt mit Bezug zu Minderjährigen

Wichtig ist es, in jedem Fall zu bestimmen, von welchen Datenverarbeitungsvorgängen im Unternehmen überhaupt Minderjährige betroffen sein können. Beachtenswert sind dabei Konstellationen, in denen sich das Angebot eines Verantwortlichen ausdrücklich an Minderjährige richtet. So z. B. das Angebot einer „Kinder Lese-Aktion mit Gewinnspiel“ der örtlichen Stadtbibliothek.

Daneben kann es insbesondere in Unternehmen auch noch weniger offensichtliche Verarbeitungssituationen geben, von denen Minderjährige betroffen sein können. So darf insbesondere nicht vergessen werden, dass Auszubildende nicht selten noch unter die besonderen Schutzvorschriften für Minderjährige fallen.

Regelung in der Datenschutzgrundverordnung

Sofern Minderjährige von der Datenverarbeitung betroffen sind, ist dies durch den Verantwortlichen umfassend im Rahmen jedes Abwägungsvorganges zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 38 zur Datenschutzgrundverordnung sollen Minderjährige insbesondere bei der Verarbeitung ihrer Daten zu Werbezwecken, zur Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzerprofilen sowie bei Diensten, die Kindern direkt angeboten werden besonders geschützt werden. Diese grundsätzlichen Erwägungen wurde in der Datenschutzgrundverordnung im Bereich der Rechtsgrundlagen insbesondere an zwei Stellen in konkrete Vorgaben umgesetzt.  

Die Einwilligungserklärung

Für die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung hat der Gesetzgeber mit Art. 8 in Bezug auf Minderjährige eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung geschaffen. Dieser zu Folge kann ein Minderjähriger erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wirksam in die Datenverarbeitung einwilligen. Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass diese Sonderregelung nach dem Gesetzeswortlaut nur im Rahmen von Diensten der Informationsgesellschaft einschlägig ist, die sich direkt an Kinder richten. Hinzu kommt außerdem, dass die Mitgliedstaaten diese Altersgrenze auch noch Absenken können.

Nicht eindeutig gesetzlich vorgegeben wurde allerdings, ob es sich hierbei um eine eigenständige Sondervorschrift handelt oder ob die die hier implizierte Einwilligungsfähigkeit ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf andere Sachverhalte übertragen werden kann.

Datenverarbeitung auf Grund des berechtigten Interesses

Sofern für eine Datenverarbeitung das Berechtigtes Interesses des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden soll, ist es zu berücksichtigen, wenn von der Datenverarbeitung (auch) Minderjährige betroffen sein werden. In jedem Fall kann das sog. Berechtigte Interesse nur nach einer umfassenden Abwägung zwischen den Interessen des Verantwortlichen und den Rechten und Freiheiten der betroffenen Personen herangezogen werden. Sind nun (auch) Minderjährige von der Datenverarbeitung betroffen, ist deren besondere Schutzwürdigkeit speziell zu berücksichtigen.

Sonstige beachtenswerte Regelungen

Auch in anderen Bereichen hat der Schutz von Minderjährigen in der Datenschutzgrundverordnung Niederschlag gefunden. Genannt sei hier beispielsweise die Verpflichtung aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO, Datenschutzinformationen, die sich speziell an Kinder richten, in leichter und verständlicher Sprache zu verfassen oder die hervorgehobene Löschpflicht nach Art. 17 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Videobeitrag - Minderjährige im Datenschutzrecht

Passend zu diesem Thema haben wir auch ein Video auf unserem aigner business solutions YouTube-Kanal veröffentlicht.

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.