Speicherdauer von Videoaufzeichnung - Gericht bestätigt den Grundsatz der 72 Stunden-Frist

von Nadja-Maria

Die Videoüberwachung hat in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung für die Sicherheit in öffentlichen und privaten Bereichen erlangt. Die Fortschritte in der Technologie ermöglichen es, hochauflösende Kameras mit erweiterten Funktionen einzusetzen. Dennoch sind beim Einsatz von Videoüberwachungssystemen datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, um die Privatsphäre von Personen zu wahren. Eine dieser wichtigen Vorgaben ist die Speicherfrist, die besagt, wie lange die aufgezeichneten Videos aufbewahrt werden dürfen.

Datenschutzrechtliche Grundlagen der 72 Stunden-Frist

Videoüberwachung unterliegt den Datenschutzgesetzen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und nationalen Datenschutzgesetzen. Diese Gesetze zielen darauf ab, die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu schützen und sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur für legitime Zwecke verarbeitet werden. Eine wichtige datenschutzrechtliche Vorgabe für Videoüberwachungssysteme ist die Begrenzung der Speicherfrist. Gemäß Artikel 5 Abs. (1) lit. e) der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist. Diese Grundsätze sind auch im Bereich der Videoüberwachung zu berücksichtigen.

Wichtig dabei ist, dass die 72 Stunden-Frist nicht als absolut starre Obergrenzen angesehen werden darf. Vielmehr kommt es auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. So z.B. darauf, welche Zwecke mit der Videoüberwachung verfolgt werden und wie sich die Umstände im Unternehmen konkret darstellen.

Urteil zugunsten der Aufsichtsbehörde - Verwaltungsgericht bestätigt Anordnung zur Begrenzung der Speicherdauer

Die genannten Grundsätze wandte nun das Verwaltungsgericht Hannover in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 13.03.2023, Az.: 10 A 1443/19) an. Hintergrund des Verfahrens war eine Anordnung der Aufsichtsbehörde gegen eine Tankstelle, dass deren Aufzeichnungsdauer auf 72 Stunden zu begrenzen sei. Gegen diese Anordnung, die mit einem Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro versehen war, klagte der Tankstellenbetreiber vor dem zuständigen Verwaltungsgericht und unterlag.

Begründung des Gerichts

Interessant aus datenschutzrechtlicher Sicht ist insbesondere die sehr ausführliche Begründung des Urteils. Das Gericht setzte sich detailliert mit den verschiedenen vorgebrachten Argumenten auseinander, die aus Sicht der Kläger die Videoüberwachung der Tankstelle sowie eine längere Speicherdauer der Aufnahmen rechtfertigen sollten.

Dabei führte das Gericht aus, dass die 72 Stundenfrist nicht als absolute Höchstgrenze zu werten sein. Grundsätzlich sei auch eine längere Speicherfrist möglich. Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in das Informationellen Selbstbestimmungsrechtes der betroffenen Personen sein, steige jedoch der Argumentationsaufwand in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zwecks und der Erforderlichkeit. Dies gelte speziell dann, wenn die Speicherdauer mehr als 72 Stunden betrage.

Hierzu brachte der Kläger unter anderem vor, dass es ihm nicht möglich sei, Beschädigungen und Vandalismus an der Tankstelle innerhalb von 72 Stunden zu bemerken. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Tankstelle neben einem SB-Bereich auch über ein Ladengeschäft verfügte, erschien dies dem Gericht nicht schlüssig begründet. Folgerichtig wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.

Auswirkung für die Praxis

Für die Praxis sollte aus diesem Urteil insbesondere mitgenommen werden, dass, zumindest die Verwaltungsgerichte, die Auslegung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der Aufsichtsbehörden zum Thema Videoüberwachung folgen. Die 72 Stunden Frist gilt dabei nicht ohne Ausnahme. Sofern diese Grenze jedoch überschritten werden soll, sind die Gründe hierfür sorgfältig darzulegen und im Zweifel vor Gericht auch zu beweisen.

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.