Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.
Datenschutzrechtliche Grundlagen der 72 Stunden-Frist
Videoüberwachung unterliegt den Datenschutzgesetzen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und nationalen Datenschutzgesetzen. Diese Gesetze zielen darauf ab, die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu schützen und sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur für legitime Zwecke verarbeitet werden. Eine wichtige datenschutzrechtliche Vorgabe für Videoüberwachungssysteme ist die Begrenzung der Speicherfrist. Gemäß Artikel 5 Abs. (1) lit. e) der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist. Diese Grundsätze sind auch im Bereich der Videoüberwachung zu berücksichtigen.
Wichtig dabei ist, dass die 72 Stunden-Frist nicht als absolut starre Obergrenzen angesehen werden darf. Vielmehr kommt es auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. So z.B. darauf, welche Zwecke mit der Videoüberwachung verfolgt werden und wie sich die Umstände im Unternehmen konkret darstellen.