Videoüberwachung und Datenschutz

von Ramona

Eine Videoüberwachung kommt bei vielen Unternehmen zum Einsatz. Dies hat z.B. wirtschaftliche Gründe, da die Videoüberwachung kosteneffizienter ist als ein Wachdienst. Dabei müssen sich die Unternehmen mit der Zulässigkeit der eingesetzten Videoüberwachung beschäftigten. Im Rahmen unserer Tätigkeit, als externe Datenschutzbeauftragte, unterstützen wir Unternehmen in allen datenschutzrechtlichen Belangen. Darunter fällt auch das Thema “Videoüberwachung und Datenschutz“. In diesem Blogbeitrag erläutern wir, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um eine Videoüberwachungsanlage datenschutzkonform betreiben zu können.

Rechtsgrundlage – Videoüberwachung und Datenschutz

Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich, dies gilt auch für die Videoüberwachung. Denn sobald eine Person auf den Videoaufnahmen zu sehen ist, handelt es sich um personenbezogene Daten. Grundsätzlich kann die Videoüberwachung auf das berechtigte Interesse des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Sobald sich ein Verarbeitungsvorgang auf das berechtigte Interesse des Verantwortlichen stützt, ist eine ausführliche Interessenabwägung erforderlich. Darüber hinaus ist eine einzelfallbezogene Argumentation, zu welchem Zweck die Videoüberwachung zum Einsatz kommt, notwendig. Aus der Dokumentation muss klar hervorgehen, dass das berechtigte Interesse des Verantwortlichen an der Videoüberwachung höher ist, als das der betroffenen Person. Die Videoüberwachung darf erst dann installiert werden.

Datenschutzfolgenabschätzung

Wir weisen darauf hin, dass es notwendig sein kann, eine Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Ob eine Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt werden muss, wird im Einzelfall anhand des Umfangs der Videoüberwachung sowie der überwachten Bereiche und den betroffenen Personen geprüft. Nach Art. 35 DSGVO muss eine Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt werden, wenn Eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

Überwachte Bereiche

Eine Überwachung des Betriebsgeländes ist in der Regel möglich, wenn berechtige Gründe für die Videoüberwachung vorliegen. Ein Beispiel dafür ist der Schutz des Betriebsgeländes vor Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus. Allerdings ist zwingend darauf zu achten, dass keine öffentlichen Bereiche von dem Aufnahmebereich umfasst sind. Sollten die Kameras aufgrund der Einstellung öffentliche Bereiche aufzeichnen, müssen diese unkenntlich gemacht werden z. B durch Verpixelung des öffentlichen Bereichs.

Des Weiteren ist zu anzumerken, dass eine Überwachung von Bereichen, die den Beschäftigten zur Entspannung oder für Pausen dienen, nicht stattfinden darf. Denn hier überwiegen die Interessen der Betroffenen. Wenn der Beschäftigte weiß, dass in solchen Bereichen eine Videoüberwachung stattfindet, kann sich dieser nicht frei verhalten und ist somit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingeschränkt.

Doch wie sieht es eig. mit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz aus? Diese Frage wird uns des Öfteren in der täglichen Arbeit als externe Datenschutzbeauftragte gestellt, wozu wir gerne Stellung beziehen. Der Arbeitgeber hat zwar grundsätzlich das Recht bei seinen Angestellten zu prüfen, ob diese alle arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen. Dieser Kontrolle sind allerdings Grenzen gesetzt. Der Einsatz einer Videoüberwachung zur Kontrolle der Beschäftigten ist grundsätzlich unzulässig. Nur in ganz seltenen Ausnahmenfällen kann eine Videoüberwachung von Beschäftigten ausnahmsweise zulässige sein. Zur Leistungskontrolle gibt es mildere Mittel, wie bspw. die persönliche, stichprobenartige Kontrolle, auf die vorrangig zurückzugreifen ist. Zudem überwiegen hierbei ebenfalls die Rechte des Betroffenen.

Speicherdauer

Nach der Auffassung der Aufsichtsbehörden ist die Datenspeicherung der Videoüberwachung für maximal 72 Stunden erlaubt. Allerdings kann dies nicht pauschal auf alle Kameras angewendet werden. Um die genaue Speicherdauer festzulegen, ist die Prüfung jeder Videokamera sowie deren Zweck notwendig. Die jeweilige Speicherdauer muss zur Zweckerreichung gerechtfertigt sein.

Informationspflicht

Nach Art. 12, 13 DSGVO müssen betroffene Personen über die Datenverarbeitung und deren Rechte aus der DSGVO informiert werden. Wie dieser Informationspflicht nachgekommen werden kann, werden wir in Teil 2 zum Thema Videoüberwachung und Datenschutz erläutern.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei dabei, Videoüberwachung in Ihrem Unternehmen datenschutzkonform umzusetzen, sowie bei allen Fragen rund um den Datenschutz. Rufen Sie uns einfach in der Zentrale in Hutthurm unter +49 (0) 8505 91927 – 0 oder in unserer Niederlassung in München unter +49 (0) 89 413 2943 – 0 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ramona

Ramona ist seit ihrer Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement bei uns tätig. Sie kennt deshalb unser Dienstleistungs-Portfolio sehr genau. Mittlerweile unterstützt sie unser Team nicht nur im Backoffice sondern steht unseren Kunden auch als zertifizierte Datenschutzbeauftragte mit Rat und Tat zur Seite. Service- und Lösungsorientierung, Flexibilität und Kompetenz stehen für sie an erster Stelle.