Ramona ist seit ihrer Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement bei uns tätig. Sie kennt deshalb unser Dienstleistungs-Portfolio sehr genau. Mittlerweile unterstützt sie unser Team nicht nur im Backoffice sondern steht unseren Kunden auch als zertifizierte Datenschutzbeauftragte mit Rat und Tat zur Seite. Service- und Lösungsorientierung, Flexibilität und Kompetenz stehen für sie an erster Stelle.
Rechtsgrundlage – Videoüberwachung und Datenschutz
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich, dies gilt auch für die Videoüberwachung. Denn sobald eine Person auf den Videoaufnahmen zu sehen ist, handelt es sich um personenbezogene Daten. Grundsätzlich kann die Videoüberwachung auf das berechtigte Interesse des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Sobald sich ein Verarbeitungsvorgang auf das berechtigte Interesse des Verantwortlichen stützt, ist eine ausführliche Interessenabwägung erforderlich. Darüber hinaus ist eine einzelfallbezogene Argumentation, zu welchem Zweck die Videoüberwachung zum Einsatz kommt, notwendig. Aus der Dokumentation muss klar hervorgehen, dass das berechtigte Interesse des Verantwortlichen an der Videoüberwachung höher ist, als das der betroffenen Person. Die Videoüberwachung darf erst dann installiert werden.