Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat in seiner Entscheidung vom 16.02.2021 (Az.: 2 A 355/19) festgestellt, dass eine datenschutzrechtrechtliche Einwilligung in Werbeansprachen per Telefon nicht durch das sogenannte „Double-Opt-in-Verfahren“ in Zusammenhang mit einem „Internet-Gewinnspiel“ nachgewiesen werden kann. Die Telefonwerbung kann dann auch nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, da eine wettbewerbswidrige Verarbeitung vorliege.
Sachverhalt: Werbeanrufe nach angeblicher Teilnahme an „Internet-Gewinnspiel“
Die spätere Klägerin ist im Bereich Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig und ließ über ein Callcenter telefonische Werbeansprachen durchführen. Darüber beschwerte sich ein Ehepaar bei der zuständigen Datenschutzbehörde. In einer Stellungnahme gab die spätere Klägerin an, dass die angerufene Telefonnummer zuvor im Zuge einer Gewinnspielteilnahme auf einer Website eingetragen worden war. Durch das vollständige Durchlaufen eines sogenannten „Double-Opt-In-Verfahrens“ hat man eine Einwilligung zu den Werbeanrufen erteilt. Die Behörde erließ eine Anordnung zur Beschränkung der Verarbeitung und zur Löschung der personenbezogenen Daten nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO, welche zunächst vom Verwaltungsgericht Saarlouis und dann vom Oberverwaltungsgericht Saarland bestätigt wurde.