Vorsicht bei „Double-Opt-In-Verfahren“ zur Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung für Telefonwerbung

Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat in seiner Entscheidung vom 16.02.2021 (Az.: 2 A 355/19) festgestellt, dass eine datenschutzrechtrechtliche Einwilligung in Werbeansprachen per Telefon nicht durch das sogenannte „Double-Opt-in-Verfahren“ in Zusammenhang mit einem „Internet-Gewinnspiel“ nachgewiesen werden kann. Die Telefonwerbung kann dann auch nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, da eine wettbewerbswidrige Verarbeitung vorliege.

Sachverhalt: Werbeanrufe nach angeblicher Teilnahme an „Internet-Gewinnspiel“

Die spätere Klägerin ist im Bereich Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig und ließ über ein Callcenter telefonische Werbeansprachen durchführen. Darüber beschwerte sich ein Ehepaar bei der zuständigen Datenschutzbehörde. In einer Stellungnahme gab die spätere Klägerin an, dass die angerufene Telefonnummer zuvor im Zuge einer Gewinnspielteilnahme auf einer Website eingetragen worden war. Durch das vollständige Durchlaufen eines sogenannten „Double-Opt-In-Verfahrens“ hat man eine Einwilligung zu den Werbeanrufen erteilt. Die Behörde erließ eine Anordnung zur Beschränkung der Verarbeitung und zur Löschung der personenbezogenen Daten nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO, welche zunächst vom Verwaltungsgericht Saarlouis und dann vom Oberverwaltungsgericht Saarland bestätigt wurde.

Keine Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn eine Rechtsgrundlage, wie zum Beispiel eine Einwilligung der betroffenen Person, vorliegt. In der Praxis wird zur Einholung einer solchen Einwilligung häufig ein „Double-Opt-In-Verfahren“ genutzt. Dabei erhält ein Nutzer, der sich mit seiner E-Mail-Adresse in einen Verteiler eingetragen hat („Single-Opt-In“), in einem anschließenden E-Mail die Möglichkeit, die Anmeldung zu bestätigen. Tut er dies, ist die Anmeldung und der „Double-Opt-In“ abgeschlossen. Hierdurch wird im Gegensatz zum bloßen „Single-Opt-In-Verfahren“ sichergestellt, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail stammt.

„Double-Opt-In-Verfahren“ zur Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung für Telefonwerbung ungeeignet

Vorliegend konnte durch das beschriebene „Double-Opt-In-Verfahren“ die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung zumindest nicht für die folgende telefonische Werbeansprache eingeholt werden. Wenn man in dem Teilnahmeantrag, hier in Zusammenhang mit einem Gewinnspiel, eine Telefonnummer absendet, kann man die „Echtheit“ der Telefonnummer nicht durch den geschilderten Verifizierungsvorgang überprüfen. Die Angabe einer falschen Telefonnummer ist in diesem Zusammenhang naheliegend. Damit kann man die spätere Datenverarbeitung in der Form der Werbeanrufe nicht auf diese Einwilligung stützen. Anders kann dies hinsichtlich des Direktmarketings per E-Mail zu beurteilen sein.

Fazit: Genau Prüfung des Einwilligungsverfahrens und der Art der späteren Datenverarbeitung

Das „Double-Opt-In-Verfahren“ bleibt weiter eine anerkannte Möglichkeit zur Einholung datenschutzrechtlicher Einwilligungen. Dies gilt insbesondere für Werbeansprachen per E-Mail. Um das Bußgeldrisiko zu minimieren, sollten Verantwortliche immer genau prüfen, ob es für die konkrete Art der Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage gibt.

 

Falls Sie daher noch weitere Fragen zu dem „Double-Opt-In-Verfahren“ haben, wenden Sie sich gerne an uns. Kontaktieren Sie uns einfach!