Zunächst soll auf die genauen Voraussetzungen für den Schadensersatz eingegangen werden. Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Neben Art. 82 DSGVO, kommt auch ein Anspruch aus § 823 BGB in Verbindung mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Als „lex specialis“ in Sachen Datenschutz ist jedoch Art. 82 DSGVO vorzuziehen.
Durch das Urteil verfestigt sich der Grundsatz weiter, dass der Schaden nicht mit der zu Grunde liegenden Rechtsgutverletzung gleichzusetzen ist. Dies wird durch den Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO untermauert, welcher ausdrücklich die tatsächliche Entstehung eines Schadens voraussetzt. Die dem deutschen Recht innewohnenden Voraussetzungen für Schadensersatz in Form von einem kausalen und verschuldeten Schaden, gelten auch hier. Insbesondere das Verschulden war und ist umstritten, jedoch legt Art. 82 Abs. 3 DSGVO nahe, dass auch dieses vorliegen muss.
Es bleibt zu klären, wann ein Schaden gem. Art. 82 DSGVOvorliegt.
Zum einen muss der Schaden tatsächlich entstanden sein und nicht lediglich befürchtet werden. Ferner muss der Anspruch in konkretem Zusammenhang mit der oder dem Betroffenen gebracht werden. Im vorliegenden Fall lag der Schaden darin begründet, dass sich die Klägerin mit dem unerwünschten Werbeanruf auseinandersetzen musste, was zu einem Eindruck des Kontrollverlusts führte. Abstrakte Ausführungen der Klägerin bzgl. den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Schadensersatzanspruchs wurden hingegen als nicht ausreichend gewertet.