Werbeanrufe unter der DSGVO

von Das Team der aigner business solutions GmbH

In einem am 31.10.2023 ergangenen Urteil des LG Mannheim wurde der Klägerin durch einen unerwünschten Werbeanruf ein immaterieller Schadensersatz für den erlittenen Kontrollverlust und die Belästigung in Höhe von 500€ zugesprochen.

Der vorliegende Beitrag soll sich anlassbezogen mit den genauen Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatz als auch mit den für eine Einwilligung häufig verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auseinandersetzen.

Voraussetzungen für Schadensersatz

Zunächst soll auf die genauen Voraussetzungen für den Schadensersatz eingegangen werden. Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Neben Art. 82 DSGVO, kommt auch ein Anspruch aus § 823 BGB in Verbindung mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Als „lex specialis“ in Sachen Datenschutz ist jedoch Art. 82 DSGVO vorzuziehen.

Durch das Urteil verfestigt sich der Grundsatz weiter, dass der Schaden nicht mit der zu Grunde liegenden Rechtsgutverletzung gleichzusetzen ist. Dies wird durch den Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO untermauert, welcher ausdrücklich die tatsächliche Entstehung eines Schadens voraussetzt. Die dem deutschen Recht innewohnenden Voraussetzungen für Schadensersatz in Form von einem kausalen und verschuldeten Schaden, gelten auch hier. Insbesondere das Verschulden war und ist umstritten, jedoch legt Art. 82 Abs. 3 DSGVO nahe, dass auch dieses vorliegen muss.

Es bleibt zu klären, wann ein Schaden gem. Art. 82 DSGVOvorliegt.

Zum einen muss der Schaden tatsächlich entstanden sein und nicht lediglich befürchtet werden. Ferner muss der Anspruch in konkretem Zusammenhang mit der oder dem Betroffenen gebracht werden. Im vorliegenden Fall lag der Schaden darin begründet, dass sich die Klägerin mit dem unerwünschten Werbeanruf auseinandersetzen musste, was zu einem Eindruck des Kontrollverlusts führte. Abstrakte Ausführungen der Klägerin bzgl. den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Schadensersatzanspruchs wurden hingegen als nicht ausreichend gewertet.

Einwilligung über AGB

Um einen Anspruch auf § 823 BGB zu stützen, muss ein Verstoß gegen das allg. Persönlichkeitsrecht vorliegen. Dieses schützt vor Belästigungen durch unerwünschte Kontaktaufnahme. Die Kontaktaufnahme kann aber nur dann eine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt. Meist wird eine solche Einwilligung in Form von AGB eingeholt, welche nur wirksam sind, wenn sie nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 BGB verstoßen.

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt vor, wenn der Verwender von AGB seine Verpflichtung verletzt, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und nachvollziehbar darzustellen. Dies liegt nur dann vor, wenn die Einwilligungserklärung in einem gesonderten Text oder Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten ist. Im vorliegenden Fall befand sich neben dem Ankreuzfeld ein Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Registrierung zum Gewinnspiel, womit die Einwilligung wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot als unwirksam anzusehen ist.

Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass bei Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO ein Schaden ausdrücklich und nicht abstrakt geltend gemacht werden muss, soll der Anspruch Erfolg haben. Überdies ist bei AGB darauf zu achten, Einwilligungen bzgl. einer Kontaktaufnahme separat einzuholen, um nicht Gefahr zu laufen, gegen das Transparenzgebot gem. § 307 BGB zu verstoßen.

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