Der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink stellt aber klar, dass in der Regel Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse nicht dem Arbeitgeber, sondern nur den staatlichen Gesundheitsbehörden zustehen. Im Zweifel sollten Arbeitgeber daher den Kontakt zu den Gesundheitsbehörden suchen und nicht „auf eigene Faust“ oder gar Gesundheitsdaten gegen den Willen der Beschäftigten erheben. Brink hat dazu ein sehr ausführliches, praxisorientiertes „FAQ zum Thema Corona“ veröffentlicht.
Darin stellt Stefan Brink auch fest, dass der Arbeitgeber private Kontaktdaten von der Belegschaft erheben darf, um die Beschäftigten im Falle einer Betriebsschließung kurzfristig warnen zu können – das Einverständnis des Beschäftigten vorausgesetzt. Brink verweist darauf, dass das Handbuch des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe den Aufbau eines auf den jeweiligen Betrieb zugeschnittenen „innerbetrieblichen Kommunikationsnetzwerks“ empfehle. So könne das Unternehmen je nach Pandemiephase bestimmte Maßnahmen treffen. Spätestens nach der Pandemie seien die Kontaktdaten aber wieder zu löschen und dürften nicht für andere Zwecke genutzt werden.
Auszug: „Arbeitgeber sind auf Grund ihrer Fürsorgepflicht und nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die betriebliche Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft zu gewährleisten. Hiervon ist auch die Pflicht des Arbeitgebers umfasst, dafür zu sorgen, die anderen Beschäftigten vor einer Infektion durch eine erkrankte Person zu schützen. Für diesen Zweck ist es datenschutzrechtlich zulässig, Informationen darüber zu erheben, zu welchen Personen der erkrankte Mitarbeiter Kontakt hatte…“
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