Am 16. Dezember 2019 ist die EU-Whistleblowing-Richtlinie 2019/1937 in Kraft getreten. Sie soll Hinweisgeber, die mit ihren Meldungen auf Missstände und Gesetzesverstöße hinweisen, vor negativen Konsequenzen und Repressalien schützen.
Die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen ab 250 Mitarbeiter, Einrichtungen des öffentlichen Sektors, Kommunen ab 10.000 Einwohner und Behörden ab Dezember 2021 einen unternehmensinternen Meldeprozess einführen müssen, über den interne und externe Personen Verstöße melden können, wobei die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers sichergestellt werden muss. Unternehmen der Privatwirtschaft mit 50 – 249 Mitarbeitern haben für die Umsetzung der Vorgaben bis zum 17.12.2023 Zeit.