Warum Auftragnehmer Betroffenenanfragen nicht einfach bearbeiten sollten
Manche Auftragsverarbeiter könnten bei einer Anfrage zu Betroffenenrechten dazu neigen, diese schnell selbst zu bearbeiten. Dies kann als praktisch erscheinen, da sie ohnehin besser Bescheid wissen über die Verarbeitung der Daten des Betroffenen als der Verantwortliche und schneller eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO geben können, als wenn sie den Verantwortlichen zur Beantwortung des Auskunftsrechts einschalten würden. Auch die Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO oder Löschung von Daten nach Art. 17 DSGVO lässt sich mit weniger Aufwand erledigen, wenn man den Verantwortlichen nicht einschaltet. So könnten Auftragsverarbeiter denken und handeln, wenn sie keine hinreichenden Garantien gemäß Art. 28 Abs. 1 DSGVO dafür bieten, dass sie den Schutz der Betroffenenrechte gewährleisten.