Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.
In zahlreichen Verarbeitungsprozessen wird vorschnell angenommen, jede irgendwie mit einem Vertragsverhältnis zusammenhängende Datenverarbeitung könne auf die „Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung“ gestützt werden. Eine solche Sichtweise ist rechtlich nicht tragfähig. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO ist eng auszulegen. Maßgeblich ist nicht, ob eine Verarbeitung aus Sicht des Verantwortlichen nützlich, wirtschaftlich sinnvoll oder branchentypisch erscheint. Entscheidend ist vielmehr, ob sie für die Erfüllung des konkreten Schuldverhältnisses objektiv erforderlich ist. Diese Linie ist unionsrechtlich seit längerem angelegt und wird durch die aktuelle Rechtsprechung weiter konturiert. Außerdem steht immer wieder die Frage im Raum, was ein Vertrag im Sinne dieser Vorschrift eigentlich ist und wie dieser Begriff konkret zu verstehen ist.