von Nadja-Maria

Möchte ein Unternehmen Werbung versenden, ist oftmals die Einwilligungserklärung der zu bewerbenden Person oder des zu bewerbenden Unternehmens die einzige einschlägige Rechtsgrundlage. Dies gilt nicht nur nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung, sondern auch nach den Vorgaben des § 7 UWG in Deutschland beziehungsweise des § 174 TKG in Österreich.

Ob und inwieweit eine konkludente Einwilligung als Rechtsgrundlage für Werbung herangezogenen werden kann, behandelt der folgende Blogbeitrag anhand einer aktuellen österreichischen Entscheidung des ÖBVwG (Entscheidung vom 16.8.2023 – W157 2262141-1/8E).

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„Marketing ist die Kunst Chancen aufzuspüren, sie zu entwickeln und davon zu profitieren. Manch ein Unternehmen mag eine solche Chance zur Absatzförderung in der Versendung von Bestätigungs-E-Mails im Rahmen des sogenannten Double-Opt-in-Verfahrens sehen. Das Double-Opt-in-Verfahren stellt eine in der Praxis weit verbreite und anerkannte Methode zur Absicherung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung in eine dann folgende werbliche Kontaktierung dar. Es herrscht mittlerweile Einigkeit, dass eine Bestätigungs-E-Mail selbst keine unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist.

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