Anlass des Verfahrens war eine E-Mail im Rahmen eines Double-Opt-in-Verfahrens, die im Mai 2020 an die nahezu ausschließlich geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse des späteren Klägers einging.
Beim Double-Opt-in-Verfahren wird nach einer Anmeldung mit einer E-Mail-Adresse („Single-Opt-In“), zu deren Verifizierung eine E-Mail an diese verschickt. Bestätigt der Empfänger die Anmeldung z.B. durch das Anklicken eines Links, ist der „Double-Opt-In“ abgeschlossen. Das Double-Opt-in-Verfahren stellt eine grundsätzlich zulässige Methode dar, um zu klären, ob eine datenschutzrechtliche Einwilligung zu einer werblichen Kontaktierung erteilt wurde.
Im Bereich des E-Mail-Marketings ist neben der DSGVO auch das UWG zu beachten. Da mit einer Bestätigungsmail der schützenswerte Zweck verfolgt wird, das Vorliegen eines Einverständnisses in eine nachfolgend versendete Werbung nachzuprüfen, ist sie nach den Wertungen des § 7 UWG grundsätzlich zulässig und keine unzumutbare Belästigung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-15 U 64/15).