Dieses Urteil ist von großer Bedeutung, da es die Transparenz in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erhöht. Es ermöglicht den Betroffenen einen Überblick darüber zu erhalten, wer Zugriff auf ihre Daten hat und wie diese genutzt werden.
Nicht unterschätzt werden darf jedoch, dass dieses Urteil mit erheblichem Umsetzungsaufwand für Unternehmen verbunden ist. So ist es jetzt insbesondere im Rahmen einer Auskunftserteilung erforderlich, der betroffenen Person im Grundsatz jeden einzelnen Empfänger der Daten beziehungsweise jedes Unternehmen, dass die Daten weitergegeben wurden oder werden zu nennen. Hierunter sind auch in die Verarbeitung einbezogenen Auftragsverarbeiter zu fassen, und daher sind diese ebenfalls aufzuführen.
Des Weiteren ist damit zu rechnen, dass die Ausführungen des EuGH auch bei der Lösung anderen datenschutzrechtlichen Fragestellungen von Gerichten und Behörden herangezogen werden. So wird zum Beispiel derzeit diskutiert, ob die detaillierte Darstellung aller Empfänger auch bei der Ausarbeitung der Datenschutzinformationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO erforderlich ist.