Vereinfacht gesagt erfolgt die Bemessung so:
Grundwert: Anhand des Umsatzes des Unternehmens erfolgt die Ermittlung nach Größenklassen und Untergruppen, die zu einer Art Tagessatz („Grundwert“) führen, anhand von Tabellen.
Schwere des Tatvorwurfs: Der Grundwert wird dann mit einem Faktor zwischen 1 – 12 multipliziert, je nach Schwere des Tatvorwurfs (leicht, mittel, schwer) und je nachdem, ob ein formeller oder materieller Verstoß vorliegt. Hierbei werden die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO berücksichtigt (Art und Schwer des Verstoßes, Fahrlässigkeit/Vorsatz, frühere Verstöße, Zusammenarbeit etc.).
Korrektur: Im letzten Schritt erfolgt eine Anpassung des so ermittelten Betrages nach unten oder oben, um noch nicht berücksichtigte Umstände zu würdigen (täterbezogene Umstände des Art. 83 Abs. 2 DSGVO und sonstige Umstände wie Verfahrensdauer oder drohende Zahlungsunfähigkeit).
Nachfolgend finden Sie ein paar Beispiele für Tagessätze (Grundwerte):
- bis 750.000 € Umsatz: € 972,-
- 1 Mio. € Umsatz: € 2.917,-
- 5 Mio. € Umsatz: € 9.722,-
- 10 Mio. € Umsatz: € 24.306 ,-
- 100 Mio. € Umsatz: € 243.056,-
Bei Unternehmen ab einem jährlichen Umsatz von über 500 Mio € ist der prozentuale Bußgeldrahmen von 2% bzw. 4% des jährlichen Umsatzes als Höchstgrenze zugrunde zu legen, so dass bei diesen Unternehmen eine Berechnung anhand des konkreten Umsatzes erfolgt!