Beschäftigtendatenschutz bei Straftaten

von Carolin

Wird ein Arbeitnehmer der Begehung einer Straftat verdächtigt, stellt dies ein Unternehmen vor große Herausforderungen. Auch in Bezug auf den Beschäftigtendatenschutz sind bei internen Ermittlungen wichtige Punkte zu beachten.

Aufdeckung von Straftaten

In jedem Unternehmen kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer der Begehung einer Straftat verdächtigt werden. Selten ist der Sachverhalt dabei so eindeutig, dass der Arbeitnehmer mit dem Computer unter dem Arm aus dem Büro spaziert und man ihn auf frischer Tat ertappt.

Oftmals steht nur ein Verdacht gegen einen Mitarbeiter im Raum. Die bekannten Informationen würden aber nicht ausreichen, um arbeitsrechtliche Schritte begründen zu können oder die Unschuld des Mitarbeiters endgültig nachzuweisen.

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Um in einer solchen Situation Klarheit über das weitere Vorgehen zu erlangen, kann es erforderlich sein, intern gegen Mitarbeiter zu ermitteln. Dabei sind heutzutage kaum Fälle denkbar, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten des jeweiligen Mitarbeiters keine Rolle spielt.

Ein gutes Beispiel hierfür ist der Arbeitszeitbetrug. Um zu einer arbeitsrechtlichen Entscheidung zu kommen, muss zumindest die Aufzeichnung der angeblich geleisteten Arbeitszeit eingesehen werden. Dazu kommen dann unter Umständen noch die Auswertung von Daten aus dem Schließsystem und der Videoüberwachung oder der Einsatz eines Detektivs.

Voraussetzungen einer rechtmäßigen Ermittlung

Aber ist diese Art der Datenverarbeitung im Hinblick auf Beschäftigtendatenschutz überhaupt zulässig?

Der § 26 Abs. 1 S. 2 gibt einen Rahmen, um in solchen Fällen das Interesse des Arbeitgebers an einer vollständigen Sachverhaltsklärung und der Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Mitarbeiters zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach immer zulässig, wenn:

  • Ein Verdacht für die Begehung einer Straftat oder einer anderen schweren Verfehlung vorliegt.
  • Dieser Verdacht auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruht, die vor der Ermittlung zu dokumentieren sind.
  • Die Verarbeitung zur Aufdeckung der Straftat oder einer schweren Verfehlung erforderlich ist.
  • Und die Datenverarbeitung nicht außer Verhältnis zum Anlass der Verarbeitung steht.

Fazit

Insgesamt kann man sagen, dass Ermittlungen nur dann erlaubt sind, falls Tatsachen den Verdacht begründen und die konkreten Ermittlungshandlungen nicht außer Verhältnis zur vermuteten Tat des Mitarbeiters stehen. Daher gilt, je schwerer die vermutete Tat ist, desto tiefgreifender darf man ermitteln.

 

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Rufen Sie uns gerne unter der Telefonnummer 08505 919 27-0 an oder füllen Sie unser Kontaktformular aus. Wir beraten Sie gerne!

assets/images/2/Carolin-Bauer3-b847498d.jpg
Carolin

Carolin verfügt als geprüfte kaufmännische Betriebswirtin über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Datenschutz und behält den Blick fürs Ganze. Ihre Erfahrungen aus dem kaufmännischen Bereich verknüpft sie bereichernd mit ihrer Qualifikation als TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Die praktische Umsetzung der DSGVO, individuelle Lösungsansätze für Unternehmen sowie Datenschutz im Gesundheitswesen sind ihre Spezialgebiete. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Erstellung von Konzepten, Prozessoptimierungen sowie der praxisnahen und lösungsorientierten Umsetzung des Datenschutzes in Unternehmen.