Beschäftigtendatenschutz: Zugriff des Arbeitgebers auf Inhalte des Arbeitsrechners des Arbeitnehmers datenschutzrechtlich erlaubt?

von Nadja-Maria

Das BAG verkündete am 31.01.2019 sein Urteil zum Zugriff auf Inhalte des Arbeitsrechners durch den Arbeitgeber. Nach der Entscheidung des BAG darf der Arbeitgeber auf den auch privat genutzten Arbeitsrechner Einsicht in nicht als „privat“ gekennzeichnete Dateien nehmen. Zudem kann der Arbeitgeber hierauf, soweit datenschutzrechtlich zulässig und verhältnismäßig auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stützen.

1. Allgemeines zur Überprüfung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BAG darf der Arbeitgeber Erkenntnisse oder Beweismittel aus der Verwertung von Dateien-Inhalten eines Arbeitsrechners verwenden, wenn er diese im Einklang mit datenschutzrechtlichen Vorschriften erlangt hat. Die Richter ließen für die Kündigung einen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung ausreichen.

2. Bewertung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG

Darf der Arbeitnehmer den Rechner ausschließlich zu dienstlichen Zwecken nutzen, richten sich die Voraussetzungen nach § 26 BDSG (im Fall der inhaltsgleiche § 32 BDSG aF). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Der Begriff der Beendigung umfasst dabei die Abwicklung, also auch die Vorbereitung der Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses.

Zudem ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, d.h. die Datenerhebung und -verarbeitung muss geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe vorzunehmen. Die Schwere des Eingriffs darf dabei nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen. Dies ist für jede Datenerhebung selbständig zu beurteilen.

3. Auswirkungen des Urteils

Der Zugriff des Arbeitgebers auf Inhalte des Arbeitsrechners des Arbeitnehmers ist grundsätzlich datenschutzrechtlich nicht unproblematisch. Zunächst ist immer eine ausdrückliche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage erforderlich. Überdies hat der Arbeitgeber eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bevor er den Arbeitsrechner auswertet, die die Rechte seines Arbeitsnehmers entsprechend würdigt.

Zu beachten ist aber auch, dass es in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt, Dateien auf dem Arbeitsrechner deutlich mit der Kennzeichnung „privat“ zu versehen, wenn er sich vor der Überprüfung schützen möchte. Selbstverständlich ist auch dieser Schutz begrenzt, z.B. beim Verdacht einer schweren Verfehlung.

 

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.