Corona-Tests im Arbeitsverhältnis

von Das Team der aigner business solutions GmbH

Mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegt, Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Corona Selbst- oder Schnelltest anzubieten (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Mit dieser Maßnahme sollte die Ausbreitung der Corona-Infektion, gerade auch im betrieblichen Kontext, eingedämmt werden.

Corona-Tests im Arbeitsverhältnis: Wie kann dokumentiert werden, dass die Angebotspflicht eingehalten wird?

Die Nachweise über die Beschaffung von Tests, sei es in Form von Rechnungen für die Anschaffung der Tests oder die Abrechnungen mit den Dienstleistern, die vom Unternehmen für die Durchführung der Test beauftragt wurden, muss das Unternehmen laut der Corona-Arbeitsschutzverordnung vier Wochen lang aufbewahren (§ 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV). Diese dienen als Nachweis. Ferner empfiehlt es sich, festzuhalten, wann und in welcher Form die Information zum Testangebot an die Beschäftigten erfolgt ist.

Müssen die Beschäftigten die Tests durchführen?

Mit der Verordnung ist eine „Angebotspflicht“ für den Arbeitgeber verbunden, aber keine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers, die angebotenen Corona Tests in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich sollen Beschäftigte, die nicht nur im Homeoffice tätig sind, das Angebot auch annehmen.

Muss der Mitarbeiter die Ergebnisse seiner Tests mitteilen?

Bei einem negativen Ergebnis des Selbst- oder Schnelltests muss der Mitarbeiter den Arbeitgeber nicht informieren. Ergibt sich aber ein positives Ergebnis bei den Schnelltests oder Selbsttests besteht die Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über das positive Testergebnis zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB und der Vermeidung von Gesundheitsgefahren der Kolleginnen und Kollegen. Der Arbeitgeber hat den anderen Beschäftigten gegenüber eine Schutzpflicht.

Positiv getestete Beschäftigte sollten das positive Ergebnis des Selbst- oder Schnelltests mit einem PCR-Test bestätigen lassen. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten von der Präsenzpflicht befreien und bis zur Vorlage des PCR-Testergebnis Homeoffice, soweit dies bei der konkret ausgeübten Tätigkeit möglich ist, anordnen.

Corona-Tests im Arbeitsverhältnis: Auf welcher Rechtsgrundlage kann Dokumentation vorgenommen werden?

Die Corona-ArbSchV enthält keinerlei Verpflichtung, personenbezogene Daten in Zusammenhang mit der Durchführung der Test zu dokumentieren. Demzufolge scheidet auch die Rechtsgrundlage der gesetzlichen Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO hier aus. Grundsätzlich wäre es möglich, die weiteren Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO auf Ihre Anwendbarkeit zu prüfen. Vorzuziehen ist es aber, die gesetzgeberische Entscheidung, keine weitergehenden Dokumentationspflicht aufzustellen, als Richtungsvorgabe zu betrachten und die betrieblichen Corona Tests ohne weitere Datenverarbeitung durchzuführen.

Wie lange gilt die Corona-Arbeitsschutzverordnung?

Die Gültigkeit der Arbeitsschutzverordnung ist gemäß § 6 der Corona-ArbSchV auf den 30.06.2021 begrenzt.

Jedoch hat der Bundestag am 11.06.2021 die epidemische Notlage bis zum 30.09.2021 verlängert. Dadurch könnte die Bundesregierung, ohne die Zustimmung des Bundesrats, die Gültigkeit der Corona-Arbeitsschutzverordnung über den 30.06.2021 hinaus verlängern.

Sollte die Verordnung aufgrund der aktuellen Corona-Situation nicht über den 30.06.2021 verlängert werden, können die Arbeitgeber die Tests weiterhin auf freiwilliger Basis anbieten, um das betriebliche Infektionsrisiko zu reduzieren. Jedes Unternehmen und jeder Beschäftigte, der weiterhin an den Tests teilnimmt, verringert das Risiko, die eigenen Kolleginnen und Kollegen oder auch die eigene Familie anzustecken.

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Schlagworte: Datenschutz, Corona