Die Gültigkeit der Arbeitsschutzverordnung ist gemäß § 6 der Corona-ArbSchV auf den 30.06.2021 begrenzt.
Jedoch hat der Bundestag am 11.06.2021 die epidemische Notlage bis zum 30.09.2021 verlängert. Dadurch könnte die Bundesregierung, ohne die Zustimmung des Bundesrats, die Gültigkeit der Corona-Arbeitsschutzverordnung über den 30.06.2021 hinaus verlängern.
Sollte die Verordnung aufgrund der aktuellen Corona-Situation nicht über den 30.06.2021 verlängert werden, können die Arbeitgeber die Tests weiterhin auf freiwilliger Basis anbieten, um das betriebliche Infektionsrisiko zu reduzieren. Jedes Unternehmen und jeder Beschäftigte, der weiterhin an den Tests teilnimmt, verringert das Risiko, die eigenen Kolleginnen und Kollegen oder auch die eigene Familie anzustecken.
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