Nadja-Maria Becke leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.
Gesetzessystematik
Um den Anwendungsbereich des Art. 21 DSGVO angemessen erfassen zu können, ist zuerst ein Blick auf die Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO erforderlich.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist ein Unternehmen zur Nutzung personenbezogener Daten berechtigt, wenn die konkrete Datenverarbeitung für die Erreichung eines sogenannten „berechtigten Interesses“ erforderlich ist. Um zu ermitteln, ob die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden kann, ist das Unternehmen jedoch zur Durchführung einer Interessenabwägung verpflichtet. Hier wird dann ermittelt, ob das Interesse des Unternehmens so gewichtig ist, dass es die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen überwiegt. Hierbei ist immer auf eine generalisierende Betrachtung abzustellen. Das bedeutet, die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen werden anhand einer durchschnittlichen, von der Datenverarbeitung im üblichen und vorhersehbaren Ausmaß betroffenen Person ermittelt.
Die konkreten Auswirkungen auf eine individuelle Person sind dabei nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig ist eine Zustimmung oder sonstige Einverständnis der betroffenen Person erforderlich.