Datenschutz im Marketing einfach erklärt – Grundlagen der werblichen Kommunikation

von Carolin

Spätestens seit der Einführung der DSGVO vor 2 Jahren ist Datenschutz im Marketing ein viel diskutiertes Thema. Gleichzeitig ist die werbliche Kommunikation heute komplexer denn je. Begriffe wie Content Marketing, Big Data,  Retargeting, SEM, SEO und SEA sind in aller Munde. Wir beleuchten in diesem Artikel die Grundlagen der werblichen Kommunikation sowohl in neuen als auch in alten Medien.

Was ist überhaupt unter der werblichen Kommunikation zu verstehen?

Werbliche Kommunikation und Werbemaßnahmen umfassen nicht nur klassische Prospekte und Flyer. Vielmehr ist der Begriff der Werbung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Dies bedeutet, dass alle Äußerungen eines Unternehmens, die geeignet sind, die Nachfrage des eigenen Produkts zu fördern, als Werbung anzusehen sind.

Auch die neuen Formen der Kommunikation eines Unternehmens mit seinen Kunden – wie bspw. Newsletter und Umfragen zur Kundenzufriedenheit – gehören dazu.

Doch wann und wie darf eigentlich ein Unternehmen werben?

Werbung fällt unter die durch Art. 12 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des Unternehmens. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen grundsätzlich frei entscheiden kann, wie und in welchem Umfang werblich kommuniziert wird. Diesem Recht sind allerdings gesetzliche Schranken gesetzt. Werbung darf nämlich die Rechte und Freiheiten anderer Personen oder Unternehmen nicht beeinträchtigen.

Diese Schranken stellen u. a.

  • das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Gesetze zum Jugendschutz
  • Vorschriften zur Werbung über bestimmte Produkte (z. B. Alkohol, Tabakwaren)
  • Datenschutzgesetze (DSGVO, BDSG neu)

dar.

Die wichtigste Rechtsgrundlage für DSGVO-konforme Werbemaßnahmen ist die Einwilligungserklärung der werblich angesprochenen Personen.

Welche Voraussetzung muss eine Einwilligung im Datenschutzrecht erfüllen? Wie lange ist sie gültig?

Die Vorteile der Einwilligungserklärung im Sinne des Art. 7 DSGVO liegen eindeutig auf der Hand. Zum einen ist eine Person, die sich freiwillig dazu bereit erklärt, Werbung zu erhalten, empfänglicher für werbliche Inhalte. Zum anderen wahrt die Einwilligung das sogenannte informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beworbenen vollumfänglich. Dies bedeutet, dass jede Person selbst darüber bestimmen darf, von welchem Unternehmen sie Werbung empfangen möchte.

Die Bedingungen für eine gültige Einwilligung sind in Art. 7 DSGVO niedergelegt. Diese sind wie folgt:

  • Freiwilligkeit: Die Abgabe der Einwilligungserklärung muss immer freiwillig sein.
  • Kopplungsverbot: Eine Vertragsunterschrift darf z. B. nicht zugleich eine Zustimmung für werbliche Kommunikation sein.
  • Zweckbindung: Die für die Werbung zur Verfügung gestellten Daten dürfen nur für die angegebene Werbung verwendet werden.
  • Widerruf: Eine abgegebene Einwilligung muss jederzeit und in einfacher Form widerrufbar sein.
  • optische Hervorhebungen: Die Einwilligungserklärung darf beispielsweise nicht in einem Vertrag versteckt sein, sondern ist optisch hervorzuheben.
  • Nachweisbarkeit: Das werbende Unternehmen muss die Zustimmung der betroffenen Personen nachweisen können.
  • Einfache Sprache: Eine Einwilligung ist in einfacher und klarer Sprache vorzulegen.

Eine rechtskonforme Einwilligung ist bis zu ihrem Widerruf durch die betroffene Person gültig. Ungültige oder nicht vorhandene Einwilligungserklärungen dürfen nicht Grundlage einer werblichen Maßnahme sein und sind unverzüglich neu einzuholen.

Was ist ein „berechtigtes Interesse“? Was ist dabei zu beachten?

Im Datenschutzrecht wird immer wieder im Kontext mit werblichen Maßnahmen von dem sogenannten „berechtigten Interesse“ des Verantwortlichen (= Unternehmen) gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gesprochen.

Wie im vorherigen Abschnitt erwähnt, ist die Einwilligung der betroffenen Person die wichtigste Möglichkeit, die Datenverarbeitung für eine Werbemaßnahme zu legitimieren. Des weiteren besteht jedoch die Möglichkeit, dass die werbliche Kommunikation so essenziell für ein Unternehmen ist, dass ein „berechtigtes Interesse“ für eine konkrete Werbung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, ist eine Werbemaßnahme auch ohne unterzeichnetes Einverständnis des Werbe-Empfängers zulässig.

Zur Beurteilung, wann ein solches berechtigtes Interesse vorliegt, werden die Kriterien des § 7 UWG herangezogen. Dies bedeutet demnach, eine Werbemaßnahme kann ohne Einwilligung des Empfängers zulässig sein. Dazu müssen die Kriterien des UWG erfüllt sein. Dann entspricht auch die für die Werbung notwendige Datenverarbeitung dem „berechtigten Interesse“ gem. DSGVO.

Dazu gibt es folgende zutreffende Fallgruppen:

  • postalische Werbung, Postwurfsendungen
  • telefonische Kaltakquise, bei mutmaßlichem Interesse des Unternehmens an dem beworbenen Produkt
  • E-Mail-Werbung unter den strengen Vorgaben des §7 Abs. 3 UWG

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es bei der werblichen Kommunikation einiges zu beachten gibt. Die sicherste Möglichkeit dabei DSGVO-konform zu handeln, ist die Einwilligung.

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Carolin

Carolin verfügt als geprüfte kaufmännische Betriebswirtin über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Datenschutz und behält den Blick fürs Ganze. Ihre Erfahrungen aus dem kaufmännischen Bereich verknüpft sie bereichernd mit ihrer Qualifikation als TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Die praktische Umsetzung der DSGVO, individuelle Lösungsansätze für Unternehmen sowie Datenschutz im Gesundheitswesen sind ihre Spezialgebiete. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Erstellung von Konzepten, Prozessoptimierungen sowie der praxisnahen und lösungsorientierten Umsetzung des Datenschutzes in Unternehmen.