Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.
In angesprochenen Austrittsabkommen ist geregelt, dass Großbritannien für eine Übergangsfrist von 4 Monaten, mit einer Möglichkeit zur Verlängerung um weitere zwei Monate, nicht als unsicherer Drittstaat gilt. Infolgedessen dürfen europäische personenbezogenen Daten weiterhin ohne zusätzliche Anforderungen nach Großbritannien übermittelt werden.
Nichtsdestotrotz ist die zusätzlich gewonnene Zeit dringend zu nutzen, um Vorkehrungen für einen rechtmäßigen Datenexport nach Ablauf der Übergangsfrist zu treffen. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob die EU das britische Datenschutzrecht noch in der Laufzeit der Übergangsfrist als im Wesentlichen gleichwertig anerkennt und den Datenexport durch einen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO für zulässig erklärt. Gerade auf Grund der umfassenden Befugnisse der britischen Geheimdienste und der Anforderungen des Schrems II Urteils könnte das fraglich sein.
Sollte kein Angemessenheitsbeschluss erlassen werden, wäre Großbritannien endgültig als unsicherer Drittstaat einzustufen. Die Situation wäre dann vergleichbar mit den Fraggestellungen rund um die Datenverarbeitung in den USA nach Ende des Privacy Shield-Abkommens.
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