Datenschutzaktivist Max Schrems und Facebook landen wieder einmal vor dem EuGH

von Franziska

Der österreichische Datenschutzaktivist Max Schrems ging in der Vergangenheit schon mehrere Male gegen den Facebook-Konzern Meta vor. Das Urteil des EuGH vom 04.10.2024, das dem EuGH von dem Obersten Gerichtshof in Österreich zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, könnte für ihn nun einen kleinen Erfolg bedeuten.

Klage des Max Schrems an den Obersten Gerichtshof Österreichs

Max Schrems gab in der Klage an den Obersten Gerichtshof an, dass er wiederholt Werbung erhalten habe, die sich an seiner sexuellen Orientierung und an seinem politischen Interesse ausrichtete. Bemerkenswert dabei war, dass sich bezüglich Herrn Schrems sexuellen Orientierung keinerlei Hinweise in seinem Profil, z.B. bei seinem Beziehungsstatus oder Veranstaltungszusagen, wiederfanden. Nach der Einreichung der Klage nahm Herr Schrems an einer Podiumsdiskussion teil, in der er seine sexuelle Orientierung ansprach und in diesem Kontext Kritik an der ausufernden Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook ausübte.

Der oberste Gerichtshof in Österreich ersuchte mittels eines Vorabentscheidungsverfahren den EuGH, um zwei Fragen abschließend zu klären. Zum einen, ob Facebook für eine zielgerichtete und personalisierte Werbung unbegrenzt personenbezogene Daten analysieren und verarbeiten darf und zum anderen, ob die oben genannte Podiumsdiskussion eine Rechtfertigung für die Verarbeitung der Information zur sexuellen Orientierung darstellt.

Da sich Facebook hauptsächlich durch Online-Werbung finanziert, stellt der Facebook Konzern Meta in Bezug auf die Notwendigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Wichtigkeit der Werbung für ihr Geschäftsmodell ab. Zudem willigen die Nutzer des sozialen Netzwerkes Facebook in die umfassende Verarbeitung personenbezogener Daten ein. Seit dem Jahr 2018 müssen die Nutzer diesen Nutzungsbedingungen zustimmen, um Zugang zu ihren Konten zu erhalten und die entsprechenden Dienste nutzen zu können.

Entscheidung des EuGH vom 04.10.2024

Der EuGH stellte bezüglich der ersten Frage des Obersten Gerichtshofs nun fest, dass Facebook gegen den Grundsatz der Datenminimierung durch ihre zeitlich unbegrenzte Speicherung und der fehlenden Unterscheidung nach der Art der Werbezwecke verstoße. Im Grundsatz dürfen gem. Art 5 Abs 1 lit. c DSGVO personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden, die für die Anwendung benötigt werden. Da die Folgen für das Privatleben der betroffenen Person höher sind, je länger die Daten gespeichert werden und zusätzlich die Identifizierung der Person dadurch erheblich länger aufrechtgehalten wird, darf Facebook trotz Einwilligung zur personalisierten Werbung die Daten nicht auf unbestimmte Zeit speichern.

Die zweite Frage, die der EuGH zu beantworten hatte, bezog sich auf die Verarbeitung besonders sensibler Daten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Denn sensible Daten, wie die vorhin angesprochene sexuelle Orientierung, sind besonders geschützt und dürfen nur in Ausnahmefällen gem. Art. 9 Abs. 2 DSGVO verarbeitet werden.

In dem Fall von Max Schrems könnte die Verarbeitung aufgrund der persönlichen Offenlegung durch die Podiumsdiskussion gerechtfertigt sein. Hierfür hätte Herr Schrems die Absicht haben müssen, die Daten ausdrücklich und mittels einer eindeutigen Handlung der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der EuGH hat nicht eindeutig Bezug zu den Fall Herr Schrems Bezug genommen und eine Überprüfung den nationalen Gerichten vorbehalten. Unabhängig davon, hat der EuGH aber klargestellt, dass eine solche öffentlichen Äußerung zur sexuellen Orientierung Facebook nicht gestattet, andere Daten über die sexuelle Orientierung zu verarbeiten. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass Betreiber sozialer Netzwerke keine weiteren Daten von Drittanbietern verwenden dürfen, um durch Analyse und Aggregation personalisierte Werbung zu erstellen. Auch wenn der Betroffene seine sexuelle Orientierung öffentlich machte, darf darin keine Zustimmung gesehen werden, Daten, die Facebook aus anderen Quellen hat, über die sexuelle Orientierung der Person zu verarbeiten.

Fazit

Somit kann die Entscheidung des EuGH als Teilerfolg nicht nur für Max Schrems, sondern auch für alle anderen Nutzer von Facebook gewertet werden. Denn mit diesem Urteil wird es dem Großkonzern Meta schwer fallen die unbegrenzte Speicherung und Nutzung der Daten für personalisierte Werbung weiterhin zu betreiben beziehungsweise zu rechtfertigen.

Falls Sie Fragen zum geschilderten Thema und/oder zu anderen datenschutzrelevanten Themen haben, kontaktieren Sie uns einfach!

Zentrale Hutthurm: +49 (0) 8505 91927 – 0

Niederlassung München: +49 (0) 89 413 2943 – 0

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Franziska

Franziska hat Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau und Salzburg studiert und bringt wertvolle Kenntnisse sowohl des deutschen als auch des österreichischen Rechts mit. Frisch von der Universität überzeugt sie nicht nur durch ihre neuen Perspektiven und innovativen Ideen, sondern auch durch ihre offene und freundliche Art, die sie zu einer geschätzten Kollegin macht.

Mit ihrem umfassenden juristischen Fachwissen steht Franziska unseren KundInnen kompetent und engagiert in allen datenschutzrechtlichen Fragen zur Seite.