Der EuGH stellte bezüglich der ersten Frage des Obersten Gerichtshofs nun fest, dass Facebook gegen den Grundsatz der Datenminimierung durch ihre zeitlich unbegrenzte Speicherung und der fehlenden Unterscheidung nach der Art der Werbezwecke verstoße. Im Grundsatz dürfen gem. Art 5 Abs 1 lit. c DSGVO personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden, die für die Anwendung benötigt werden. Da die Folgen für das Privatleben der betroffenen Person höher sind, je länger die Daten gespeichert werden und zusätzlich die Identifizierung der Person dadurch erheblich länger aufrechtgehalten wird, darf Facebook trotz Einwilligung zur personalisierten Werbung die Daten nicht auf unbestimmte Zeit speichern.
Die zweite Frage, die der EuGH zu beantworten hatte, bezog sich auf die Verarbeitung besonders sensibler Daten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Denn sensible Daten, wie die vorhin angesprochene sexuelle Orientierung, sind besonders geschützt und dürfen nur in Ausnahmefällen gem. Art. 9 Abs. 2 DSGVO verarbeitet werden.
In dem Fall von Max Schrems könnte die Verarbeitung aufgrund der persönlichen Offenlegung durch die Podiumsdiskussion gerechtfertigt sein. Hierfür hätte Herr Schrems die Absicht haben müssen, die Daten ausdrücklich und mittels einer eindeutigen Handlung der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der EuGH hat nicht eindeutig Bezug zu den Fall Herr Schrems Bezug genommen und eine Überprüfung den nationalen Gerichten vorbehalten. Unabhängig davon, hat der EuGH aber klargestellt, dass eine solche öffentlichen Äußerung zur sexuellen Orientierung Facebook nicht gestattet, andere Daten über die sexuelle Orientierung zu verarbeiten. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass Betreiber sozialer Netzwerke keine weiteren Daten von Drittanbietern verwenden dürfen, um durch Analyse und Aggregation personalisierte Werbung zu erstellen. Auch wenn der Betroffene seine sexuelle Orientierung öffentlich machte, darf darin keine Zustimmung gesehen werden, Daten, die Facebook aus anderen Quellen hat, über die sexuelle Orientierung der Person zu verarbeiten.