Nadja-Maria Becke leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – Das grundlegende Recht für betroffene Personen
Grundlegender Auskunftsanspruch
Die wichtigsten Betroffenenrecht sind im dritten Kapitel der DSGVO in den Artikeln 12 bis 23 niedergelegt. Unter diesen Rechten nimmt das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO noch einmal eine herausgehobene Position ein.
Das Recht auf Auskunft ist das grundlegende Recht einer betroffenen Person gegenüber einem datenverarbeitenden Unternehmen und essenziell für den Schutz des Informationellen Selbstbestimmungsrechtes. Nur wenn eine betroffene Person weiß, welche Daten das Unternehmen nutzt, ist die Person in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu beurteilen. Außerdem wäre es ohne diese Kenntnisse für eine betroffene Person nicht möglich, fundiert über die Ausübung weiterer Rechte, wie z.B. über das Recht auf Datenlöschung, zu entscheiden.
Inhalt der Auskunft
Welchen Inhalt nun eine ordnungsgemäße Antwort auf ein Auskunftsersuchen hat, ist in Art. 15 DSGVO bestimmt. Grundlegend dabei ist, dass der betroffenen Person alle Informationen mitgeteilt werden, die ihr ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu beurteilen. Daher ist hier insbesondere darüber Auskunft zu erteilen, welche Daten zu welchen Zwecken überhaupt durch das Unternehmen genutzt werden.
Bei näherer Betrachtung des Art. 15 DSGVO fällt auf, dass das Recht auf Auskunft sehr weitreichend zu verstehen ist. Die ordnungsgemäße Beantwortung für ein Unternehmen ist dabei unter Umständen mit einigen Mühe verbunden. Verwendet das Unternehmen z.B. personenbezogene Daten der betroffenen Personen nicht nur intern, sondern gibt diese auch anderen Stellen weiter, besteht auch hierüber nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO Informationspflicht.
Möglichkeiten zur Einschränkung
Müssen nun wirklich alle personenbezogenen Informationen aufgelistet und herausgegeben werden? Grundsätzlich ja. Aus Sicht der DSGVO gibt es kein unbedeutendes personenbezogenes Datum, keine Information, die so unwichtig ist, dass sie der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden müsste.
Trotzdem gibt es Möglichkeiten, den Umfang der erteilten Auskunft einzugrenzen. Ein Weg hierfür ist, von der anfragenden Person eine Präzisierung der Anfrage zu verlangen. Erwägungsgrund 63 zur Datenschutzgrundverordnung spricht ausdrücklich davon, dass insbesondere falls der Verantwortliche eine große Menge an personenbezogenen Daten verarbeitet, eine Einschränkung vorgenommen werden kann.
Ein anderer wichtiger Aspekt bei der Reichweite des Auskunftsanspruches ist die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Diese schreibt vor, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen, zumindest bei der Herausgabe einer Kopie der verarbeiteten Daten, durch die herausgegebenen Informationen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Das hat zu folge, dass der Anspruch insofern beschränkt ist, dass keine Daten herausgegeben werden dürfen, die Dritte betreffen beziehungsweise bezüglich derer Dritte ein berechtigtes Interesse der Geheimhaltung haben.
Frist zur Auskunftserteilung
Bei der Erfüllung eines Auskunftsanspruches, insbesondere falls eine umfangreiche Recherche zur Herkunft und Weitergabe der Daten erforderlich sein sollte, darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass für Unternehmen eine gesetzliche Frist zur Beantwortung des Auskunftsersuchens gesetzt ist. So bestimmt Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO, dass auch das Recht auf Auskunft innerhalb eines Monats erfüllt werden muss.
Form der Auskunft
Neben der Frist zur Beantwortung stellt der Art. 12 DSGVO noch weitere Vorgaben zur Form einer Beantwortung auf.
Besonderes Augenmerk müssen Sie darauf legen, dass Sie die Auskunft über die verarbeiteten Daten transparent und in einer leicht verständlichen Form und Sprache erteilen. Daher muss die Übermittlung der Informationen durch ein Unternehmen auch strukturiert und angemessen aufbereitet passieren; eine reine Auflistung der Daten ist gerade nicht ausreichend.
Standardisiertes Vorgehen
Um diese hohen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, ist die Errichtung eines standardisierten Verfahrensablaufs zur Beantwortung des Rechts auf Auskunft in jedem Unternehmen unerlässlich. Nur auf diese Weise kann man gewährleisten, dass allen Mitarbeitern die Brisanz dieses Themas bewusst ist und die Beantwortung strukturiert und vor allem vollständig erfolgt.
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