Die Diplomjuristin Désirée studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau und war mehrere Jahre in Berlin in einem landeseigenen Unternehmen für Immobilienprojekte als Projektmanagerin Recht und Datenschutzbeauftragte tätig. Désirée bereichert das Team nicht nur mit ihrem juristischen Know-How sondern ist auch im Bereich der Organisation und Dokumentation, sowie im Rahmen der immer wichtiger werdenden DIN-ISO Normen und für Zertifizierungsprozesse erste Ansprechpartnerin. „Für das Wohl unserer Kunden sind mir offene Kommunikation sowie eine strukturierte, effiziente und gründliche Arbeitsweise wichtig.“
Die Verletzung des Rechts auf Auskunft
Im vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelten Fall verlangte der Kläger Schmerzensgeld, weil das Unternehmen sein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht fristgerecht und nicht vollständig beantwortet hatte. Bei dem Kläger handelte es sich um einen ehemaligen Arbeitnehmer, der von seinem damaligen Arbeitgeber Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO verlangte. Die Auskunft war jedoch erst Monate später und unvollständig erteilt worden.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf folgte der Ansicht des Klägers und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 €. Das Gericht hat dabei auf den Erwägungsgrund 75 zur DSGVO verwiesen, in dem als Risiken für die Freiheiten und Rechte natürlicher Personen auch solche bezeichnet sind, bei denen Betroffene um ihre Rechte gebracht werden und ihre Daten nicht kontrollieren können. Diesen Fall sah das Arbeitsgericht Düsseldorf als gegeben an: Durch die verspätete und unvollständige Auskunft habe der Kläger monatelange nicht wissen können, welche und wie seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.