Bei den Datenverarbeitungen in Zusammenhang mit der Ablichtung von Ausweiskopien sind darüber hinaus datenschutzrechtliche Grundsätze zu beachten.
So muss als Ausfluss des Transparenzgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO nachgekommen werden. Betroffene Personen sind ausführlich über Zweck, Rechtsgrundlage und weiteres zu informieren.
Der Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO besagt, dass Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden. Eine darüberhinausgehende Datenverarbeitung ist unzulässig.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der unbeschränkten bzw. unzensierten Ablichtung eines Ausweises eine Reihe weiterer Daten (z.B. Ausweisnummer) erhoben werden, die für die Zweckerreichung oft nicht erforderlich sind. Es widerspricht dem Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 lit. c DSGVO, wenn die Verarbeitung nicht auf das notwendige Maß beschränkt wird.
Es bedarf hier einer datenschutzrechtlichen Prüfung im Einzelfall, bei der der Datenschutzbeauftragte zu Rate gezogen werden sollte.