Mit dem 2019 in Kraft getretenen GeschGehG wurde ein klarer Rechtsrahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen aufgestellt. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um überhaupt den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Denn ist eine Information bereits durch schlechte Organisation allgemein bekannt oder gibt es im Unternehmen nur geringe Geheimhaltungsvorkehrungen, zählt sie nicht als Geschäftsgeheimnis.
Ein zentrales Element dieser Maßnahmen ist die Sensibilisierung der Mitarbeitenden. Diese erfolgt am besten kombiniert durch Mitarbeiterschulungen, durch vertragliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung sowie auf der Basis eines validen Informationsmanagements. Nützlich sind auch interne Richtlinien zur Handhabung vertraulicher Informationen.
Das Ziel muss es sein, dass Mitarbeiter wissen, welche Informationen vertraulich sind und wie sie damit umzugehen haben.
Neben der Informationssicherheit während der Beschäftigung ist auch die Einführung von Offboarding-Prozessen sinnvoll, um die Rückgabe und Löschung aller relevanten Daten (u. a. „Kopien von Arbeitsergebnissen und Nachrichtenkorrespondenz“) sicherzustellen.
Gegebenenfalls bietet sich auch der Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen und Beschäftigungssperren bei Konkurrenzunternehmen an.