Erfordernis der Mitarbeitersensibilisierung bzgl. der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen

von Tobias

In der heutigen digitalen Ära, in der Informationen als das „neue Öl“ gelten, sind der Schutz und die sichere Handhabung von Daten von größter Bedeutung.

Datenschutzgesetze wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union verpflichten Unternehmen dazu, Daten in einer Weise zu verarbeiten, die die Rechte der betroffenen Personen schützt.

Neben den personenbezogenen Informationen ist aber auch der verantwortungsvolle Umgang mit Geschäftsgeheimnissen zentraler Bestandteil der Compliance eines Unternehmens. Geschäftsgeheimnisse stellen einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil dar und sind gerade in einer zunehmend vernetzten und informationsbasierten Wirtschaft entsprechend schutzbedürftig.

Hier ist neben der externen Betriebsspionage leider der interne Geheimnisverrat ein Hauptrisikofeld für einen Informationsabfluss. Neben den wirtschaftlichen Konsequenzen für das Unternehmen drohen hier auch dem einzelnen Mitarbeiter - u. a. durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – rechtliche Konsequenzen. So steht einem Geschädigten gegenüber einem Rechtsverletzer nach § 10 Abs. 1 GeschGehG ein Schadensersatzanspruch zu, der sich unter anderem am entgangenen Gewinn orientiert.

Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, alle Mitarbeitenden frühzeitig und regelmäßig für den vertraulichen Umgang mit sensiblen Unternehmensinformationen zu sensibilisieren und zwar nicht nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, sondern insbesondere auch über dessen Ende hinaus.

Keine pauschale Verschwiegenheitspflicht nach Ende der Beschäftigung

Entgegen allgemeinen Vorstellungen besteht tatsächlich keine pauschale Verschwiegenheitspflicht nach Ende einer Beschäftigung. Früher hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung angedeutet, dass der Geheimnisschutz im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten auch nach Vertragsende fortwirkt. Jedoch lehnt der Bundesgerichtshof eine pauschale Verschwiegenheitsverpflichtung ab.

Herrschende rechtliche Meinung ist heute, dass Mitarbeiter nach Ausscheiden redliche, also im Rahmen der üblichen Tätigkeit erlangte Informationen bzw. Qualifikationen nutzen können. Dieses Wissen ist auf das tatsächlich erinnerte Wissen, also ohne gezieltes Auswendiglernen oder Notizen, beschränkt. Nichtsdestotrotz kann dieses Know-how wesentlich sein. Das ist auf der einen Seite im Interesse des Arbeitnehmers, der den Einsatz erlernter Fähigkeiten für sein berufliches Fortkommen benötigt. Andererseits geht für Unternehmen von der potenziellen Verbreitung sensibler Informationen, sei es die Weitergabe an einen Wettbewerber oder schlicht durch unsachgemäßen Umgang mit gespeicherten Daten, ein erhebliches Risiko aus.

Gesetzlicher Schutz für Unternehmen gilt nur bei angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen

Mit dem 2019 in Kraft getretenen GeschGehG wurde ein klarer Rechtsrahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen aufgestellt. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um überhaupt den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Denn ist eine Information bereits durch schlechte Organisation allgemein bekannt oder gibt es im Unternehmen nur geringe Geheimhaltungsvorkehrungen, zählt sie nicht als Geschäftsgeheimnis.

Ein zentrales Element dieser Maßnahmen ist die Sensibilisierung der Mitarbeitenden. Diese erfolgt am besten kombiniert durch Mitarbeiterschulungen, durch vertragliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung sowie auf der Basis eines validen Informationsmanagements. Nützlich sind auch interne Richtlinien zur Handhabung vertraulicher Informationen.

Das Ziel muss es sein, dass Mitarbeiter wissen, welche Informationen vertraulich sind und wie sie damit umzugehen haben.

Neben der Informationssicherheit während der Beschäftigung ist auch die Einführung von Offboarding-Prozessen sinnvoll, um die Rückgabe und Löschung aller relevanten Daten (u. a. „Kopien von Arbeitsergebnissen und Nachrichtenkorrespondenz“) sicherzustellen.

Gegebenenfalls bietet sich auch der Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen und Beschäftigungssperren bei Konkurrenzunternehmen an.

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Tobias

Als Wirtschaftsjurist mit dem Titel Bachelor of Laws und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) bringt Tobias wertvolle Expertise in unser Team. Mit seinen 6 Jahren Erfahrung in einer Anwaltskanzlei, darunter auch als interner Datenschutzbeauftragter, ist er bestens gerüstet, um unsere Kunden in allen Fragen rund um den Datenschutz kompetent zu unterstützen.

Tobias hat Wirtschaftsrecht an der Hochschule Hof studiert und zeigt sich durch seine vielseitigen Interessen besonders engagiert. Sein Auslandssemester in Vilnius hat ihm nicht nur neue Perspektiven eröffnet, sondern auch Litauisch-Kenntnisse vermittelt.