EuGH-Urteil zur Datenminimierung und zur geschlechtsneutralen Kommunikation

von Nadja-Maria

Am 9. Januar 2025 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung zur Zulässigkeit der Erhebung geschlechtsbezogener Anreden in Online-Formularen

Dieses Urteil präzisiert die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an die Datenverarbeitung und setzt klare Grenzen für Unternehmen.

Der Fall

Der Sachverhalt dreht sich um das französische Bahnunternehmen SNCF Connect, das beim Online-Kauf von Fahrscheinen die verpflichtende Angabe der Anrede („Monsieur" oder „Madame") verlangte. Der Verband „Mousse", der sich gegen geschlechtsbezogene Diskriminierung einsetzt, beanstandete diese Praxis bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL als Verstoß gegen die DSGVO. Die CNIL sah die Vorgehensweise zunächst als rechtmäßig an, da sie der „allgemeinen Verkehrssitte" entspreche. Der EuGH hob diese Entscheidung auf und bestätigte die datenschutzrechtliche Relevanz der Kritik. Die zentrale Rechtsfrage lautete, ob die geschlechtsspezifische Anrede als Pflichtfeld in Vertragsformularen verlangt werden darf oder ob dies gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstoße.

Erforderlich zur Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse?

Kernpunkt des Verfahrens war die Frage, ob das Bahnunternehmen eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Anrede vorweisen konnte.

In seinen zentralen Aussagen betonte der EuGH, dass die Angabe des Geschlechts oder der Anrede nicht objektiv unerlässlich sei, um einen Beförderungsvertrag zu erfüllen. Die Personalisierung der Kundenansprache könne durch geschlechtsneutrale Formeln, wie beispielsweise „Guten Tag", erreicht werden, ohne personenbezogene Daten zu erheben. Der Gerichtshof unterstrich die Bedeutung des Grundsatzes der Datenminimierung, wonach personenbezogene Daten nur in einem dem Zweck angemessenen und notwendigen Umfang verarbeitet werden dürfen. Die Erhebung der Anrede überschreite dieses Maß, da der Vertragszweck, in diesem Fall der Fahrscheinerwerb, ohne sie erreichbar sei.

Selbst wenn Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Personalisierung geltend machen, überwiegen nach Ansicht des EuGH die Grundrechte der Betroffenen. Insbesondere die Gefahr der Diskriminierung nicht-binärer oder transgeschlechtlicher Personen mache die Verarbeitung unverhältnismäßig. Das Gericht wies zudem das Argument der CNIL zurück, dass die Anrede Teil gängiger Geschäftspraxis sei. Eine bloße Üblichkeit rechtfertige keinen Eingriff in Grundrechte. Stattdessen müsse die technische und organisatorische Machbarkeit datensparsamer Alternativen geprüft werden.

Offene Fragen

Der Sachverhalt, der diesem EuGH-Urteil zu Grunde lag, ist relativ einfach. Bei einer objektiven Betrachtung ist ersichtlich, dass abgesehen von der diskussionswürdigen allgemeinen Verkehrssitte, keine Gründe vorlagen, die die Erhebung des Geschlechtes der Kunden bei allen Buchungsvorgängen erforderlich machen.

So einfach ist es jedoch wohl nicht in allen Fällen. So sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen die Verarbeitung der Geschlechtsangabe notwendig ist beziehungsweise die Notwendigkeit durchaus umstritten ist, etwa bei geschlechtsspezifischen Dienstleistungen. Eine konkrete Abgrenzung zu diesen Fällen ist jedoch derzeit noch offen.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gestaltung von Online-Formularen, Vertragsprozessen und Kundenkommunikation. Unternehmen ist zu empfehlen, ihr Online-Formulare anhand der Grundsätze dieses Urteil einer datenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Sofern keine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegt, sollten geschlechtsspezifische Anreden als optionale Angabe kennzeichnen oder gänzlich entfernt werden.

Unter Umständen sich daneben auch noch weitere Anpassungen erforderlich. So sind beispielsweise Mitarbeiter auf die Risiken geschlechtsbezogener Datenverarbeitung zu sensibilisieren und die internen Kommunikationsstandards sind einer Prüfung zu unterziehen.

Außerdem ist angemessen zu berücksichtigen, dass der EuGH dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung einen hohen Stellenwert zuerkennt und dieser Leitlinie wohl auch zukünftig bei anderen Fragestellungen folgen wird.

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.