Kernpunkt des Verfahrens war die Frage, ob das Bahnunternehmen eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Anrede vorweisen konnte.
In seinen zentralen Aussagen betonte der EuGH, dass die Angabe des Geschlechts oder der Anrede nicht objektiv unerlässlich sei, um einen Beförderungsvertrag zu erfüllen. Die Personalisierung der Kundenansprache könne durch geschlechtsneutrale Formeln, wie beispielsweise „Guten Tag", erreicht werden, ohne personenbezogene Daten zu erheben. Der Gerichtshof unterstrich die Bedeutung des Grundsatzes der Datenminimierung, wonach personenbezogene Daten nur in einem dem Zweck angemessenen und notwendigen Umfang verarbeitet werden dürfen. Die Erhebung der Anrede überschreite dieses Maß, da der Vertragszweck, in diesem Fall der Fahrscheinerwerb, ohne sie erreichbar sei.
Selbst wenn Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Personalisierung geltend machen, überwiegen nach Ansicht des EuGH die Grundrechte der Betroffenen. Insbesondere die Gefahr der Diskriminierung nicht-binärer oder transgeschlechtlicher Personen mache die Verarbeitung unverhältnismäßig. Das Gericht wies zudem das Argument der CNIL zurück, dass die Anrede Teil gängiger Geschäftspraxis sei. Eine bloße Üblichkeit rechtfertige keinen Eingriff in Grundrechte. Stattdessen müsse die technische und organisatorische Machbarkeit datensparsamer Alternativen geprüft werden.